Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 136 Abs. 1

Diese Bestimmung wird neu strukturiert, wobei keine materielle Änderung vorgenommen wird.

Art. 137 Abs. 2

Der zweite Satz von Absatz 2 ist missverständlich. Es dürfte sich dabei um eine Strafzumessungsregel handeln, welche überflüssig ist, da das Gericht die Strafe unter anderem nach dem Verschulden des Täters bemisst (Art. 47 Abs. 1 StGB). Aus diesem Grund ist dieser Satz zu streichen.

Art. 140 Abs. 1

In Absatz 1 wird die Höchststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe erhöht, da gleich wie im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches derart niedrige Höchststrafen bei Vergehen aufgehoben werden (siehe Ziff. 1.3).

Art. 141 Abs. 1

Diese Bestimmung wird neu strukturiert, wobei keine materielle Änderung vorgenommen wird.

Art. 143 Abs. 1 und 3

Die bisherigen Absätze 1 und 3 werden in Absatz 1 zusammengefasst, da sie die gleichen Strafdrohungen aufweisen.

Art. 144

In Absatz 1 wird die beispielhafte Aufzählung von möglichen unwahren Angaben oder von verschwiegenen wesentlichen Tatsachen im Hinblick auf die Erschleichung einer Registereintragung gestrichen, da sie keinen Mehrwert darstellt. In den Absätzen 2 und 4 wird die fahrlässige Begehung als Übertretung geahndet, während bei der Vorsatztat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen) droht. Diese Diskrepanz ist nicht angemessen (siehe Ziff. 1.3 und 1.10), und für die fahrlässige Begehung ist neu eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorzusehen. Dadurch wird die Übertretung zu einem Vergehen. Im Übrigen wird die Bestimmung neu strukturiert, wobei keine materielle Änderung vorgenommen wird. In Absatz 2 hat sich aufgrund der aufgelaufenen allgemeinen Teuerung seit 1957 der aktuelle Betrag (10 000 Franken) mehr als vervierfacht. Eine Erhöhung der Bussenobergrenze auf 50 000 Franken ist daher angezeigt (neu Abs. 2).

Art. 145 Abs. 1

In Absatz 1 wird eine Busse bis zur Höhe des Wertes des Schiffes angedroht. Diese hat in erster Linie nicht Strafcharakter, sondern dient dazu, Ansprüche des Staates oder von Privaten zu decken. Artikel 145 stellt eine Spezialnorm zu Artikel 96 SchKG und Artikel 169 StGB dar. Die angedrohte Busse kann kaum schuldangemessen verhängt werden. Zu beachten ist zudem, dass die Busse bei Nichtbezahlung nur in eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten umgewandelt werden kann