Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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(Art. 10 Abs. 3 VStrR). Die Busse wird für ein Vergehen angedroht. Bei Vergehen werden jedoch neu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen à höchstens 3 000 Franken möglich sein. Nach Artikel 333 Absatz 5 StGB sind bei Verbrechen und Vergehen von Artikel 34 StGB abweichende Bemessungsregeln nicht mehr anwendbar. Aus diesen Gründen sind die Straffunktion und die Sicherungsfunktion voneinander zu trennen: Zum einen wird als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (dies entspricht der Strafdrohung in Artikel 169 StGB) und zum andern wird zur Sicherung der Ersatzansprüche auf Artikel 71 StGB verwiesen. Schliesslich wird der letzte Satz betreffend die Verwendung der Gelder zugunsten des Geschädigten entsprechend umformuliert. Sollen für dieses Delikt auch Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden können, so hat dies nach Massgabe von Artikel 102 StGB zu erfolgen.

Art. 146

Im Gegensatz zu Artikel 145 geht es bei dieser Bestimmung nicht um die Sicherung einer Ersatzforderung. Es ist nicht klar, welche indirekte Funktion die Busse wirklich hat. Sehr wahrscheinlich soll mit ihr das Unternehmen getroffen werden, das vom verbotenen Verkauf des Schiffes profitiert. In Bezug auf die Busse gilt dasselbe wie bei Artikel 145 ausgeführt. Aus diesem Grund ist in Artikel 146 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe anzudrohen.

Art. 147, 151

Aufgrund der aufgelaufenen allgemeinen Teuerung seit 1957 hat sich der aktuelle Betrag (20 000 Franken) mehr als vervierfacht. Eine Erhöhung der Bussenobergrenze auf 100 000 Franken ist daher angezeigt. Zudem werden in Artikel 151 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 153

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197462. Aus diesem Grund ist in Absatz 1 ein Hinweis auf diese Bestimmung anzubringen und die Absätze 2 und 3 sind aufzuheben.

Die solidarische Haftung der Unternehmen für Bussen in Absatz 4 widerspricht dem strafrechtlichen Grundsatz, wonach die Busse höchstpersönlich ist und nicht übertragen werden kann. Die Solidarhaftung wurde vorgesehen, um die Unternehmen, die von der Straftat profitieren können, über hohe Busse belangen zu können. Sie stellt somit in erster Linie eine versteckte Form der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens dar, die dem Konzept von Artikel 102 StGB widerspricht. Absatz 4 ist daher aufzuheben.

Art. 157 Abs. 3

Anstelle einer Arreststrafe kann eine Haftstrafe ausgesprochen werden, wobei die Haft mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB aufgehoben wurde. Die Arreststrafe kann maximal 3 Tage betragen. Angesichts der Bussenobergrenze für Übertretungen erscheint eine Umwandlungsbusse von maximal 3 000 Franken für

62 SR 313.0