Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht

einen Disziplinarfehler als ausreichend. Dies ergibt immerhin einen Umwandlungssatz von maximal 1 000 Franken pro Tag.

Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194863

Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.

Art. 88 Abs. 2

Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Höchststrafe ist aussergewöhnlich. Diese ist auf drei Jahre heraufzusetzen. Dadurch bleibt die Relation zur fahrlässigen Begehung in Absatz 3 (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe) gewahrt. Zudem wird die obligatorische Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe aufgehoben, da neu entweder eine unbedingte oder bedingte kurze Freiheitsstrafe oder eine unbedingte Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann.

Art. 89 Abs. 1 und 2

Die obligatorische Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe in Absatz 1 wird aufgehoben (siehe Bemerkungen zu Art. 88 Abs. 2).

Absatz 2 sieht für den besonders leichten Fall eine Vergehensbusse vor. Diese soll eliminiert werden (siehe Ziff. 1.3). In besonders leichten Fällen kann entweder von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 52 StGB) oder dem Täter eine geringe Geldstrafe auferlegt werden.

Art. 90

Nach Absatz 1 wird bestraft, wer die gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Gut Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Demnach muss die Gefahr nicht nur objektiv möglich, sondern wahrscheinlich sein. Mit Bezug auf die Delikte gegen Leib und Leben besteht Idealkonkurrenz. Diese Bestimmung ergänzt Artikel 237 StGB und kommt dieser gegenüber nur subsidiär zur Anwendung.64 Artikel 237 Ziffer 1 Absatz 1 StGB wird neu formuliert, indem der Eisenbahnverkehr erfasst wird und die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe erhöht wird (siehe Bemerkungen zu Art. 237 VE-StGB). Die Änderung des Strafrahmens wird in Absatz 1 übernommen. Diese Erhöhung rechtfertigt sich deshalb, weil im Vergleich zu den übrigen Strafbestimmungen des Luftfahrtsgesetzes die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu niedrig erscheint. Unter Berücksichtigung der grossen Gefahr, welche vom Luftverkehr ausgeht, ist die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld-

63 SR 748.0

64 BGE 105 IV 46