Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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BStGer erklärt, mit der Anhebung der Strafrahmen im Fahrlässigkeitsbereich und fliessenden Übergängen zu demjenigen bei Vorsatzdelikten wird die im StGB systematisch gewollte und Rechtsfolge-bestimmende Schwelle zu den Vorsatzdelikten eingeebnet. Das Fahrlässigkeitsdelikt wird damit einerseits zum Fallback-Szenario bei Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Vorsatzes, mit der im Fahrlässigkeitsbereich typischen Konsequenz der faktischen Beweislastumkehr. Andererseits wird das Vorsatzdelikt generalpräventiv tendenziell aufgewertet, wenn in der Praxis nur noch Fälle des direkten (und evtl. indirekten) Vorsatzes unter die strengere Bestimmung subsumiert werden. Wo immer eine andere Norm an die Unterscheidung Verbrechen / Vergehen oder Vorsatztat / Fahrlässigkeitstat anknüpft, können sich zudem unvorhergesehene Konsequenzen ergeben, so z.B. bei der Ausschaffung von straffällig gewordenen Ausländern, welche an bestimmte Tatbestände gekoppelt sind. Rücksichtlich der rechtspolitischen Forderung nach härteren Strafen einerseits, jedoch der systematisch grundlegenden und im Rahmen des Schuldprinzips zentralen Unterscheidung andererseits, schlägt BStGer eine Erhöhung des Strafrahmens von Artikel 117 auf bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ob sich die speziell bei Raserfällen vorliegende Sachlage auch auf andere Sachverhalte übertragen lässt und ob als Konsequenz die – mutmasslich durch die Raserfälle inspirierte – Anhebung des Strafrahmens bei Artikel 117 in der Sache legitim ist, scheint unsicher. Zu BGE 130 IV 58 ("Raserurteil") ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das dem Fahrlässigkeitsdelikt inhärente – und unter Schuldgesichtspunkten nicht unproblematische – Zufallselement durch die Rechtsprechung in problematischer Art und Weise auf Vorsatzdelikte übertragen wird und dass die vom Bundesgericht vorgegebenen Anforderungen an die Begründungsdichte für die Ausschöpfung von Strafrahmen nach oben für die Tatgerichte praktisch nicht erfüllbar sind.

DJS spricht sich gegen eine Erhöhung der Höchststrafe aus. Die Begründung, mit dieser Lösung könne man die Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Eventualvorsatzes vermeiden, mutet befremdend an. Damit wird die eigentlich klare Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit vom Verschuldensgehalt her verwischt. Das ist abzulehnen.

UNIFR lehnt die Änderung von Artikel 117 ebenfalls ab. Sie bemerkt, dass die Ausführungen zum Strafbedürfnis der Bevölkerung nichts anderes als Behauptungen darstellen. Tatsächlich fordern v. a. die Medien solche Veränderungen. Die wissenschaftliche Forschung zu den Strafeinstellungen der Bevölkerung zeigt Gegenteiliges. Stellt man nun die praktische Tragweite und damit die Strafe in den Vordergrund, so ist die Begründung des Berichts zweifelsfrei eine Abkehr vom Schuldprinzip hin zum Erfolgsstrafrecht. Letztlich kommt es danach nämlich nicht darauf an, ob der Täter tatsächlich mit Vorsatz gehandelt hat oder nicht, solange seine Handlung noch unter Artikel 117 subsumiert werden kann. In die gleiche Richtung weist auch der Hinweis auf die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Eventualvorsatzes. Angesichts des Bestimmtheitsgebotes stellt sich aber die Frage, ob es bei derartigen Regeln dem Bürger überhaupt noch möglich ist, sein Verhalten nach den Strafbestimmungen zu richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen zu können. Nach Erachten von UNIFR besteht nämlich sehr wohl ein Unterschied zwischen direktem Vorsatz, Eventualvorsatz, unbewusster Fahrlässigkeit und bewusster Fahrlässigkeit. Gerade weil die vorsätzliche Tötung einen eigenständigen Straftatbestand darstellt (der zur fahrlässigen Tötung nicht Grundtatbestand ist), muss auch der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit strikte beachtet werden. Solches soll denn auch laut Bericht durchaus gemäss den allgemeinen Grundsätzen umgesetzt werden. Wenn aber die Entscheidung Vorsatz / Fahrlässigkeit jedenfalls getroffen werden muss, dann können (und sollen) die Strafmasse eben auch divergieren, auf dass sich die Gerichte entscheiden.

Gemäss UNILU ist die Erhöhung der Obergrenze auf fünf Jahre nicht nötig, weil damit die in diesem Bereich eingetretene Verwässerung des Begriffs des Eventualvorsatzes nicht ge-