Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

1.18. Artikel 147 Absatz 2 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

In Anbetracht des volkswirtschaftlichen Schadens soll die Mindeststrafe bei gewerbsmässiger Begehung auf ein Jahr erhöht werden (OW).

UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 139 VE-StGB ab.

1.19. Artikel 148 Absatz 2 Check- und Kreditkartenmissbrauch

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Eine wesentlich grössere Härte ergibt sich aus dem Verzicht auf die Geldstrafe (VD).

UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 139 VE-StGB ab.

1.20. Artikel 150bis Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

Aufgehoben

JU und KSBS sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung aufgrund des geschützten Rechtsguts Vermögen klar als Strafnorm in das Vermögensstrafrecht eingeordnet. Zudem wurde sie systematisch nach Artikel 150 StGB eingereiht, weil sie als ergänzender Tatbestand die unbefriedigende Situation verbessern sollte, neben den privaten Gerätebenutzern auch die Händler von Decodiergeräten strafrechtlich zu erfassen. Die Strafbestimmungen im Fernmeldegesetz (FMG) stehen vorwiegend in einem technischen Zusammenhang mit der Benutzung von Fernmeldeanlagen. Artikel 150bis hingegen berührt nur dann die Fernmeldedienste, wenn Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Fernmeldedienstangebote hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Würde man Artikel 150bis als neuen Artikel 52a ins FMG einfügen, wäre dessen Regelungsgehalt in Bezug auf alle codierten Angebote, die nicht von einem Fernmeldedienst ausgehen, deplaziert. Der Bericht liefert keine stichhaltigen Gründe für die Streichung im StGB (UNIFR).

1.21. Artikel 153 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

JU und SH sind mit der Änderung einverstanden.

Aus generalpräventiven Gründen ist dringend zu fordern, die bisherige obere Strafrahmenbegrenzung beizubehalten. Gerade bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität kommt der Anwendung dieses Straftatbestandes eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erforderlichen, konsequenten Ahndung von sogenannten Schwindelgründungen (ZH).