Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.13. Artikel 140 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2-4 Raub
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Aufgehoben
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bestraft,
wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe verwendet,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Ziffer 1
JU, LU, OW, SO und ZH begrüssen die vorgeschlagene Änderung.
Die Erhöhung der Mindeststrafe ist mit Blick auf weniger gravierende Raubfälle problematisch. Insbesondere bei Entreissdiebstählen mit Gewalteinwirkung kann eine einjährige Mindeststrafe unverhältnismässig hoch erscheinen. Im Übrigen hat die Erhöhung der Mindeststrafe zur Folge, dass diese Fälle nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden können, was zu einer Verzögerung der Verfahren führt und der Rechtssicherheit abträglich ist. Aus diesen Gründen ist an der bisherigen Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzuhalten (TI).
Der Bericht führt nicht aus, welche kriminalpolitischen Gründe eine Erhöhung der Mindeststrafe rechtfertigen würden. Hier zeigt es sich deutlich, dass tatsächlich um jeden Preis eine Strafschärfung eingeführt werden soll. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe übergeht Unsicherheiten in der Auslegung des Tatbestandes. Die Abgrenzung zwischen einem Entreissdiebstahl und einen Raub ist subtil, wie BGE 133 IV 207 zeigt. Dieser Fall zeigt auch, dass eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe massiv überzogen ist. Diese sollte bei sechs Monaten belassen werden (UNIFR, UNILU, SP).
Ziffer 2
SP erachtet die Streichung von Ziffer 2 und die „Integration des Unrechtsgehalts“ von Ziffer 2 in Ziffer 1 als verunglückt. Es ist nicht einzusehen, warum Raub immer so bestraft werden soll, als wäre eine Schusswaffe mitgeführt worden.
Nicht einleuchten kann, weshalb eine Bestimmung mit der Begründung gestrichen wird, deren Unrechtsgehalt sei im Grundtatbestand bereits enthalten, und zwar deshalb, weil die Mindeststrafe des Grundtatbestandes angehoben wird. Der Unrechtsgehalt einer Bestimmung definiert sich nicht über die Strafe, sondern über die Tat. Würde man mit dem Strafrahmen argumentieren wollen, müsste berücksichtigt werden, dass der aktuelle Strafrahmen beim Mitführen einer Waffe bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beginnt, gegen oben aber offen ist, wohingegen der Grundtatbestand eine Maximalstrafe von zehn Jahren fixiert. Dann aber leuchtet nicht ein, wie das Unrecht in einem Fall, bei dem eine Strafe von über zehn Jahren angemessen wäre, durch den Grundtatbestand abgedeckt sein soll (UNIFR).
Die Ausführungen im Bericht, dass das Mitführen einer Schusswaffe „hinsichtlich Unrecht im Grundtatbestand enthalten“ ist, sind nicht zutreffend. Wenn eine Schusswaffe im Spiel ist, dann ist die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe richtig (sogar dann, wenn der Räuber sie nur mitführt und nicht einsetzt wie nach geltendem Recht). Unrichtig ist hingegen, mit Bezug auf die Mindeststrafe bei jedem Raub zu fingieren, es sei eine Schusswaffe im Spiel, was man mit der Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe tut. Diese Bestim-