Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
Es ist nicht einzusehen, warum nicht unterschiedliche Kriterien der Wiedergutmachung mit Blick auf die verletzte Strafnorm zur Anwendung kommen können, da entsprechend unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sein können. Aus diesem Grund ist die Bestimmung beizubehalten (CP).
In der Lehre wird Artikel 171 Absatz 2 als lex specialis zu Artikel 48 Buchstabe d StGB verstanden. Diese Bestimmung geht insoweit über Artikel 48 Buchstabe d StGB hinaus, als die Strafe nicht nur gemildert, sondern bereits von der Strafverfolgung, von der Überweisung an das Gericht oder von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden kann. Im Unterschied zu Artikel 53 StGB müssen dafür keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Der historische Gesetzgeber fügte dannzumal Artikel 171 Absatz 2 ein als einen besonderen Fall der aufrichtigen Reue, der allerdings in seinen Wirkungen über Artikel 48 Buchstabe d StGB hinausgeht. Die Botschaft führt aus, die Expertenkommission hätte darauf verzichtet, eine allgemeine Vorschrift über die tätige Reue bei den Vermögensdelikten aufzustellen, und hätte angeregt, dieses Anliegen im Rahmen der Revision des AT des StGB weiter zu verfolgen. Offenbar bestehen in dieser Passage Unklarheiten über den Unterschied zwischen der aufrichtigen und der tätigen Reue sowie der Wiedergutmachung. Die aufrichtige Reue ist heute in Artikel 48 Buchstabe d StGB als Strafmilderungsgrund geregelt. Artikel 23 StGB handelt vom Rücktritt und der tätigen Reue. In Artikel 53 StGB hingegen ist die Wiedergutmachung im Sinne eines Strafbefreiungsgrundes geregelt. Artikel 53 StGB stellt die allgemeine Vorschrift zur tätigen Reue dar. Artikel 171 Absatz 2 ist im Gegensatz hierzu ein Sonderfall der aufrichtigen Reue und kann demnach auch nicht durch Artikel 53 StGB, d.h. einer Vorschrift zur tätigen Reue ersetzt werden. Es erstaunt, dass keine allgemeine Vorschrift zur Wiedergutmachung bei der Revision des AT StGB eingefügt wurde. Die Aufhebung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).
Dass es hier in der Sache um Wiedergutmachung geht, ist zwar richtig. Doch ist die Gleichstellung mit Artikel 53 StGB ein formales Argument, das richtig sein kann, aber nicht muss. Bevor man diese Bestimmung streicht, wäre eine Diskussion in der Sache nötig, ob es sinnvoll ist, hier andere Voraussetzungen an die Wiedergutmachung zu stellen als im Allgemeinen (UNILU).
1.29. Artikel 171bis Widerruf des Konkurses
Aufgehoben
Diese Bestimmung ist aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 171 Absatz 2 VE-StGB beizubehalten (CP).
Gemäss der Botschaft 1991 soll diese Bestimmung nur bis zur Schaffung einer allgemeinen Vorschrift zur tätigen Reue Bestand haben. Auch hier stellt sich allerdings die grundsätzliche Frage, ob nicht die allgemeine Vorschrift zur tätigen Reue in Artikel 23 StGB (vgl. die Marginalie) zu suchen ist und nicht in Artikel 53 StGB, bei dem von Wiedergutmachung die Rede ist. Im Übrigen wird die Aufhebung der Bestimmung im Wesentlichen aus den gleichen Gründen abgelehnt wie bei Artikel 171 Absatz 2 VE-StGB (UNIFR).
UNILU erhebt den gleichen Einwand wie zu Artikel 171 Absatz 2 VE-StGB.