Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Die grausame Behandlung des Opfers steht immer in Relation zum Grundtatbestand und daher zum geschützten Rechtsgut. Will man die Verhältnismässigkeit zwischen angedrohter Strafe und geschütztem Rechtsgut wahren, so kommt man doch nicht umhin, die Qualifikation jedes einzelnen Tatbestandes gesondert zu betrachten. Eine Vereinheitlichung ist klar kontraproduktiv. Der Wille zur Strafschärfung wird deutlich beim Argument, hohe Mindeststrafen brächten eine restriktive Auslegung oder gar eine Strafmilderung durch die Gerichte mit sich. Das sei aber gar nicht wünschenswert. Das kann wohl nur als Kritik des Gesetzgebers an der Praxis der Gerichte verstanden werden, die offenbar in den Augen des Gesetzgebers zu niedrige Strafen aussprechen (UNIFR).
1.14. Artikel 143bis Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
1
Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2
Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
JU, OW, SH und CVP sind mit den inhaltlichen Änderungen einverstanden.
Eine Reduktion des oberen Strafrahmens erscheint mit Rücksicht auf die allenfalls durch die Tat entstandenen Kosten und Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. In der Praxis ist dies oft die einzige anwendbare Bestimmung, welche die Bestrafung von gefährlichen Angriffen auf die Wirtschaft ermöglicht (VD).
Der Wegfall der Bereicherungsabsicht ermöglicht die Berücksichtigung zusätzlicher Verhaltensweisen oder Tatmotivationen. Dass jedoch der Strafrahmen gesenkt werden soll, ist unverständlich, zumal schon die Kenntnisnahme von vertraulichen Daten im Ergebnis riesige Schäden verursachen kann. Mit Bezug auf Jugendstrafverfahren kommt hinzu, dass durch die Senkung des oberen Strafrahmens die Verjährungsfrist für dieses Delikt neu ein Jahr beträgt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c JStG) (ZH).
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.
1.15. Artikel 144 Absatz 3 Sachbeschädigung
3
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
Wurden bisher in der Praxis kurze Strafen ausgesprochen, so ist die Frage berechtigt, eine obligatorische Mindeststrafe einzuführen. Das richterliche Ermessen soll es dem Richter erlauben, eine dem Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen (JU).
Die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe erscheint zu hoch. Diese sollte auf drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reduziert werden, da ansonsten der Übergang vom Grundtatbestand (Antragsdelikt ohne Mindeststrafe) zum qualifizierten Tatbestand (Offizialdelikt mit erheblicher Mindeststrafe) zu krass wäre. Der grosse Schaden sollte beziffert werden (SZ).
Eine Einschränkung des richterlichen Ermessens wird abgelehnt (VD), weil dadurch eine obligatorische Mindeststrafe eingeführt wird (SH).