Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen ab, die sie zu Artikel 139 VE-StGB ausgeführt hat.

1.25. Artikel 158 Ziffer 1 Absatz 3 Ungetreue Geschäftsbesorgung

1. …

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

SP erachtet die vorgeschlagene Streichung der Mindeststrafe als richtig. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ungetreue Geschäftsführung nicht nur als Vorsatzdelikt, sondern auch als Fahrlässigkeitsdelikt ausgestaltet werden sollte (08.508 Pa.Iv. Jositsch). Dabei wäre zu beachten, dass man nicht in Wertungswidersprüche mit dem übrigen Vermögensstrafrecht kommt, das bisher keine Fahrlässigkeitsdelikte kennt, und dass nur die grobe Fahrlässigkeit, nicht aber jedes unternehmerische Versagen bestraft würde.

Der Herabsetzung der Mindeststrafe wird zugestimmt. Auf gar keinen Fall ist der Tatbestand in Richtung fahrlässige Tatverübung auszuweiten. Das würde erstens weit über den Rahmen einer Strafrahmenharmonisierung hinausgehen und zweitens einen Systembruch darstellen, weil im eigentlichen Vermögensstrafrecht nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (UNI-LU).

Die Begründung ist unlogisch, da das Bundesgericht den Begriff der Gewinnsucht schon vor der Revision 1995 kaum anders als den Begriff der Bereicherungsabsicht verstanden hatte. Insofern wurde der Gesetzestext an die tatsächliche Praxis angepasst, wodurch sich aber der Unrechtsgehalt nicht änderte. Die Änderung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).

1.26. Artikel 160 Ziffer 2 Hehlerei

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

CVP ist einverstanden.

UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen ab, die sie zu Artikel 139 VE-StGB ausgeführt hat.

1.27. Artikel 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;

b. dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;

c. sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt.

Keine Bemerkungen.

1.28. Artikel 171 Absatz 2 Gerichtlicher Nachlassvertrag

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