Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.30. Artikel 172bis Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann das Gericht diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.
Keine Bemerkungen.
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
JU begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen.
1.31. Artikel 173 Ziffer 5 Üble Nachrede
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Im französischen Text ist der Begriff „inculpé“ durch „prévenu“ zu ersetzen, ebenso in den Ziffern 2 und 3 (GE, UNIGE).
1.32. Artikel 174 Ziffer 2 und 3 Verleumdung
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
KSBS ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Ziffer 2 Die Erhöhung der Mindeststrafe wird abgelehnt, dies aus Gründen des Beweises. Es ist sehr schwierig, dem Täter ein planmässiges Vorgehen nachzuweisen. Sehr oft ist dies nur mittels Geständnis des Täters möglich. Diesem Aspekt wird bei einer Erhöhung der Mindeststrafe auf 90 Tagessätzen Geldstrafe zu wenig Beachtung geschenkt (TI).
Eine Änderung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).
1.33. Artikel 177 Beschimpfung
1
Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3
Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.