Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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mung ist nicht aufzuheben, da die Mindeststrafe in Ziffer 1 bei sechs Monaten Freiheitsstrafe zu belassen ist (UNILU).
Ziffer 3
KSBS ist mit der neuen Formulierung grundsätzlich einverstanden, gibt aber gleichzeitig zu bedenken, es bestehe die Gefahr, dass die Richter diese Bestimmung nur restriktiv anwenden könnten. Mit der vorgeschlagenen Mindeststrafe würde diese Form des qualifizierten Raubs strenger bestraft als der versuchte Mord (KSBS).
BS spricht sich für eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus.
Die Qualifizierung eines gefährlichen Gegenstandes als Waffe oder nicht als Waffe (z.B. Küchenmesser) kann für den Täter erhebliche Konsequenzen haben. Dies ist in keiner Weise nachvollziehbar. Diese Bestimmung muss inhaltlich dringend geändert werden (LU).
VD widersetzt sich der neu formulierten Mindeststrafe aus den gleichen Gründen wie in Artikel 122 VE-StGB und schlägt eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Die Formulierung „Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren“ ist ein Fremdkörper in der Terminologie des StGB und als Ausdruck des gesetzgeberischen Misstrauens in die Urteilsfähigkeit der Gerichte an diesem Ort auch unwürdig. Der bedingte und teilbedingte Vollzug der Strafe soll dadurch ausgeschlossen werden (SP).
Inwiefern es eine Errungenschaft sein soll, einen besonderen Fall der Tatbegehung explizit in einer Bestimmung zu nennen, wenn die fortlaufende Praxis die Tatvariante unter eine Generalklausel subsumiert, ist nicht ersichtlich. Die zur Erhöhung der Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angeführte Begründung zeigt die Vollendung, dass auch die im per 2007 revidierten Allgemeinen Teil StGB statuierten Grundsätze und Prinzipien wenn immer möglich eingeschränkt oder ausgehebelt werden sollen, um ein schärferes Strafrecht zu kreieren (UNIFR).
Die bisherige Mindeststrafe ist zu belassen (UNILU).
Ziffer 4
VD, ZH, SP und UNILU begrüssen die Senkung der Mindeststrafe von fünf auf drei Jahre Freiheitsstrafe.
JU spricht sich eher gegen eine Senkung der Mindeststrafe aus.
Soll die Mindeststrafe mit den Tatbeständen in Artikel 184, 189 Absatz 3 und 190 Absatz 3 StGB koordiniert werden, so ist diese generell auf fünf Jahre anzuheben, handelt es sich bei allen Tatbeständen doch um sehr schwere Verbrechen (SVP).
In dieser Bestimmung wird nicht nur die grausame Behandlung des Opfers aufgelistet, sondern auch die Lebensgefahr oder die schwere Körperverletzung. Aus diesem Grund ist die höhere Mindeststrafe im Vergleich zu den Artikeln 184, 189 Absatz 3 und 190 Absatz 3 StGB absolut gerechtfertigt. Auf eine Reduktion der Mindeststrafe ist somit zu verzichten (CP).
Eine Reduktion der Mindeststrafe von fünf auf drei Jahre Freiheitsstrafe ist abzulehnen. Aus kriminalpolitischen Gründen würde damit ein falsches Zeichen gesetzt. Zudem wäre es paradox, in Artikel 122 StGB die Mindeststrafe zu erhöhen und diese gleichzeitig in Artikel 140 Ziffer 4 StGB zu senken (KSBS).