Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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UNIFR führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Artikel 253 StGB nur Tathandlungen in Bezug auf rechtlich erhebliche Tatsachen unter Strafe stellt, während Artikel 153 die nicht rechtlich erheblichen Tatsachen erfasst. In den Jahren 1995 bis 2009 sind jährlich im Mittel nur 2.67 Verurteilungen ergangen, wobei die Zahl der Urteile seit 2007 (2007: 4, 2008: 5 und 2009: 7 Urteile) deutlich zugenommen hat. Ob angesichts dieser Entwicklung eine Änderung sinnvoll ist, kann offen bleiben. Eine Änderung wird abgelehnt.

1.22. Artikel 155 Ziffer 2 Warenfälschung

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

CVP ist einverstanden.

Die Erhöhung des oberen Strafrahmens wurde im erläuternden Bericht nicht kommentiert (JU). Sofern keine Gründe eine Erhöhung des oberen Strafrahmens rechtfertigen, ist die bisherige maximale Freiheitsstrafe von drei Jahren beizubehalten (CP).

UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 139 VE-StGB ab.

1.23. Artikel 156 Ziffer 2 Erpressung

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

CVP ist einverstanden.

Die bisherige Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe soll beibehalten werden (ZH, SVP), da bei der Erpressung neben dem Vermögen zusätzlich das Rechtsgut der freien Bildung oder Betätigung des Willens schwer beeinträchtigt wird (AG).

Eine wesentlich grössere Härte ergibt sich aus dem Verzicht auf die Geldstrafe (VD).

UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 139 VE-StGB ab. Weiter führt sie aus, dass die gewerbsmässige Erpressung im Unrechtsgehalt schwerer wiegt als die gewerbsmässige Warenfälschung. Dass für beides nun die gleiche Mindeststrafe vorgesehen werden soll, ist weder sinnvoll noch nachvollziehbar. Denn nicht die Gewerbsmässigkeit an sich wird bestraft, sondern die gewerbsmässige Begehung eines Delikts. Das Qualifikationsmerkmal ist also immer in Zusammenhang mit einem bestimmten Grundtatbestand zu sehen. Unterschiedliche Mindeststrafen sind also kein Fehler des Gesetzes, vielmehr ist dies durchaus sinnvoll.

1.24. Artikel 157 Ziffer 2 Wucher

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

CVP ist einverstanden.

Eine wesentlich grössere Härte ergibt sich aus dem Verzicht auf die Geldstrafe (VD).