Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Es überzeugt nicht, die Mindeststrafe bei schwerer Sachbeschädigung zu senken. Ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafe ist angemessen (SVP).
UNIFR ist generell gegen die Einschränkung des richterlichen Ermessens. Wenn bemängelt wird, dass das weite Ermessen der Gerichte dazu geführt habe, dass nur kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden, vermag es kaum zu überzeugen, wenn dieses Ermessen zwar in dem Sinne eingeschränkt wird, dass die Möglichkeit durch eine Verpflichtung ersetzt, gleichzeitig der Strafrahmen jedoch um ein halbes Jahr nach unten erweitert wird. Das würde bedeuten, dass die Gerichte künftig noch tiefere Freiheitsstrafen aussprechen könnten, was offenbar nicht erwünscht ist. Eine Änderung der Bestimmung wird abgelehnt.
1.16. Artikel 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2 Datenbeschädigung
1. …
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. …
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Eine Einschränkung des richterlichen Ermessens wird abgelehnt, weil dadurch eine obligatorische Mindeststrafe eingeführt wird (SH).
Das im erläuternden Bericht angesprochene Missverhältnis gegenüber den Strafrahmen traditioneller Straftaten ist angesichts des riesigen Schadenspotentials solcher Delikte nicht erkennbar. Eine Senkung der Strafrahmen erweist sich als nicht angezeigt (ZH).
UNIFR lehnt eine Änderung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 144 Absatz 3 VE-StGB ab.
Ziffer 1 Absatz 2
Wurden bisher in der Praxis kurze Strafen ausgesprochen, so ist die Frage berechtigt, eine obligatorische Mindeststrafe einzuführen. Das richterliche Ermessen soll es dem Richter erlauben, eine dem Einzelfall angemessene Strafe zu verhängen (JU).
Die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe erscheint zu hoch. Diese sollte auf drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reduziert werden, da ansonsten der Übergang vom Grundtatbestand (Antragsdelikt ohne Mindeststrafe) zum qualifizierten Tatbestand (Offizialdelikt mit erheblicher Mindeststrafe) zu krass wäre. Der grosse Schaden sollte beziffert werden (SZ).
1.17. Artikel 146 Absatz 2 Betrug
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die Erhöhung der Mindeststrafe ist sachlich gerechtfertigt (ZH).
Eine wesentlich grössere Härte ergibt sich aus dem Verzicht auf die Geldstrafe (VD).
UNIFR lehnt eine Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 139 VE-StGB ab.