Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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gemessen wird, da der Wert des Hausrechts offenbar nur einer Strafe von einem, nicht aber drei Jahren Freiheitsstrafe entspräche. Die Antwort auf die Frage, wann ein Strafrahmen der Rechtswirklichkeit entspricht, bleibt der Bericht leider schuldig. Was die Rechtsvergleichung angeht, so sei immerhin erwähnt, dass Österreich für bestimmte Varianten des Hausfriedensbruchs ebenfalls eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug kennt. Die Änderung der Bestimmung wird abgelehnt (UNIFR).
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Vorbemerkungen zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität
BL, JU, LU, SH, SO, ZG, CVP, SP sowie KSBS unterstützen das Anliegen des Vorentwurfs, bei den Sexualdelikten auf die Verhängung von Geldstrafen zu verzichten, damit diese künftig ausschliesslich mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden. SO und SH ergänzen, dass der Vorschlag im gewünschten Sinne aber nur funktioniert, wenn in der Vorlage zum AT StGB die kurze Freiheitsstrafe wieder eingeführt wird. Wenn nicht, führen die neuen Texte zur (nicht erwünschten) Minimalstrafe von sechs Monaten.
OW und FDP unterstützen grundsätzlich die Verschärfungen bei der Pornografie und den Sexualdelikten (Ausnahme: Art. 187 Ziff. 4 StGB).
VD und ZH sind grundsätzlich mit den Vorschlägen betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität einverstanden (Ausnahme: Aufhebung von Art. 188 Ziff. 2, 192 Abs. 2, Art. 193 Abs. 2 StGB).
SP begrüsst, dass bei den Artikeln 187-195 StGB keine Erhöhung der Strafrahmen und keine Einführung von Mindeststrafen vorgeschlagen werden.
UNIFR führt aus, über die kriminalpolitischen und generalpräventiven Gründe, die zum Entscheid, die Geldstrafe bei den Artikeln 187-189, 191-193 und 195 StGB als Strafe zu streichen, geführt haben, schweigt sich der Bericht aus. Tatsache ist, dass offenbar angenommen wird, eine Geldstrafe sei für Kavaliersdelikte geeignet. Ein Delikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, stellt nach Artikel 10 Absatz 2 StGB ein Vergehen dar. Es scheint also, dass der Bericht davon ausgeht, dass Vergehen Kavaliersdelikte seien. Das erscheint schlicht unzutreffend. Wenn überhaupt von Kavaliersdelikten die Rede sein kann, so doch höchstens bei Übertretungen. Die aber sind mit Busse bedroht, nicht mit Geldstrafe. UNIFR lehnt die Streichung der Geldstrafe in den erwähnten Bestimmungen ab.
SH Justiz und SVR lehnen die Beschränkung auf Freiheitsstrafen ab. Im Bericht wird als Grund für die Erhöhung angegeben, es solle dem "zunehmenden Verunsicherungsgefühl" in "weiten Teilen der Bevölkerung" Rechnung getragen werden. Aus dem erläuternden Bericht ist nicht ersichtlich, wie diese angebliche Verunsicherung festgestellt worden sein soll. Ungesicherte Erkenntnisse, die auf blossen subjektiven Empfindungen gewisser Personen beruhen mögen, sind jedenfalls keine taugliche Grundlage für die vorgeschlagenen Verschärfungen. Die Einschränkung des richterlichen Ermessens leuchtet auch deshalb nicht ein, weil die gar nicht konsequent umgesetzt werden soll. Ausgerechnet bei der Vergewaltigung soll eine Mindeststrafe nicht eingeführt werden. Als Grund dafür wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Mindeststrafe das richterliche Ermessen unangemessen einschränken würde. Das gilt aber nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern auch bei weiteren Straftatbeständen.
LU wirft die Frage auf, ob betreffend Vollzug der Freiheitsstrafen bestimmte Einschränkun-