Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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gen (beispielweise Ausschluss von gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring) vorgesehen werden müssten.

1.42. Artikel 187 Ziffer 1 und 4 Sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,

es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine sexuelle Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

JU ist der Ansicht, dass die bisherige Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erhöht werden soll. Der Bericht erwähnt, dass man auf die Anhebung der Maximalstrafe verzichten kann, weil die Übergriffe, die zusätzlich die sexuelle Freiheit des Opfers betreffen, in Idealkonkurrenz zur sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und evtl. der Schändung stehen. Folglich könnte in Anwendung von Artikel 49 StGB die Freiheitsstrafe auf maximal 15 Jahre erhöht werden. In der Praxis wird jedoch festgestellt, dass der Zwang auf Minderjährige sehr schwierig festzustellen ist, weil diese oft emotional und materiell von den Erwachsenen abhängig sind. Wenn man den Zwang nicht feststellen kann, beispielsweise bei einem Mädchen unter zwölf Jahren, welches erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Bekannten hatte, erscheint die Maximalstrafe von fünf Jahren jedoch ungenügend.

OW und FDP kritisieren den Wegfall der Geldstrafe in Ziffer 4. Mit Blick auf Fälle, wo ein unter 16-jähriges Opfer in der Pubertät mit der sexuellen Handlung einverstanden ist, empfiehlt OW, an der Geldstrafe als Mindeststrafe festzuhalten. FDP meint, die Gerichte legen an den "fahrlässigen" Irrtum über das Schutzalter zu Recht einen strengen Massstab an. Wo sie dem Beschuldigten dieses privilegierende Merkmal zugestehen, handelt es sich mitunter um Fälle, die auch wegen des Verhaltens des Opfers nach keiner Freiheitsstrafe rufen.

SVP verlangt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern eine Mindeststrafe eingeführt wird.

UNILU meint, mit Blick auf (positiv) generalpräventive Gründe ist der Vorschlag, bei den sexuellen Handlungen mit Kindern keine Geldstrafen mehr auszusprechen, zu verstehen. Man muss sich nur darüber klar sein, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung potentieller Täter nichts nützen wird, sondern der symbolischen Versicherung der Rechtsgemeinschaft dient, dass diese Taten als solche betrachtet werden, auf die mit Geldstrafe zu reagieren unangemessen erscheint.

GE und UNIGE führen aus, dass gemäss geltendem Recht der vermeidbare Irrtum über das Alter des Opfers eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit zu begründen vermag (Art. 187 Ziff. 4). Andererseits hat der vermeidbare Irrtum über den Altersunterschied zwischen dem Täter und dem Opfer (mehr als drei Jahre gemäss Art. 187 Ziff. 2) keine strafrechtlichen Konsequenzen (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Ungleichheit ist nicht zu rechtfertigen. Artikel 187 Ziffer 4 muss ausgedehnt werden, um auch den Täter zu erfassen, der hätte merken können und müssen, dass die Altersdifferenz mehr als drei Jahre beträgt.

1.43. Artikel 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,