Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2. Aufgehoben
Ziffer 1
Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Streichung der Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen.
Nach AG sollte der Tatbestand neu als Verbrechen mit gleicher Strafdrohung wie Artikel 187 Ziffer 1 StGB ausgestaltet werden. Mit dem seit 2002 geltenden Verjährungsrecht hat der Gesetzgeber Artikel 188 als einzigen Vergehenstatbestand (und auch als einzigen, der mehr als 16-jährige Opfer schützt) in den Katalog mit den Jugendschutzbestimmungen aufgenommen, für welche die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers verlängert wurde (Art. 97 Abs. 2 und 4 StGB). Diese neuere und besondere gesetzgeberische Gewichtung spricht demnach dafür, die Strafdrohung derjenigen von Artikel 187 StGB anzugleichen und somit auch Artikel 188 als Verbrechen auszugestalten.
UNILU meint, mit Blick auf (positiv) generalpräventive Gründe ist der Vorschlag, bei den sexuellen Handlungen mit Abhängigen keine Geldstrafen mehr auszusprechen, zu verstehen. Man muss sich nur darüber klar sein, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung potentieller Täter nichts nützen wird, sondern der symbolischen Versicherung der Rechtsgemeinschaft dient, dass diese Taten als solche betrachtet werden, auf die mit Geldstrafe zu reagieren unangemessen erscheint.
Ziffer 2
AG, BS, CVP und Schweizerischer Arbeitgeberverband begrüssen die Streichung von Ziffer 2.
VD und ZH kritisieren die vorgeschlagene Aufhebung von Ziffer 2. Gemäss ZH ist fraglich, worin das Strafbedürfnis des Staates nach Eingehung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch die an der Tat Beteiligten bzw. der von ihr betroffenen Personen liegen soll. CP argumentiert, die Beziehung zwischen Opfer und Täter kann sich entwickeln und falls das Opfer sich entscheidet, seine Zukunft mit dem Täter zu verbringen, ist nicht ersichtlich, weshalb der Täter einer Strafverfolgung ausgesetzt werden sollte.
UNIFR lehnt die Streichung von Ziffer 2 ebenfalls ab und führt aus, mit diesem Vorschlag offenbart sich der unbändige Wille des Berichts, auch Sexualdelikte schärfer zu ahnden. Die Revision der 90er-Jahre wird global verworfen, ohne detaillierte Begründung, sondern ausschliesslich unter Hinweis auf allgemeine Behauptungen, die nicht belegt werden.
UNILU erachtet die Aufhebung der Strafbefreiung in Ziffer 2 als diskutabel, aber über den eigentlichen Gegenstand der Vorlage hinausgehend.
1.44. Artikel 189 Absatz 1 Sexuelle Nötigung
1
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Nach AG sollte dieser Tatbestand zwecks Ausmerzung bekannter Formulierungsfehler (nur "Dulden" statt auch "Vornahme" erwähnt) und aus Opferschutzgründen (erzwungene orale oder anale Praktiken erscheinen mindestens vergleichbar belastend wie der Beischlaf) mit demjenigen der Vergewaltigung zusammengeführt werden, und zwar in Absatz 1 als Grundtatbestand der Nötigung einer Person zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung