Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.61. Artikel 228 Ziffer 1 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.
AG und SO lehnen die Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei den Artikeln 223, 224 und 227 VE-StGB ab.
Nach ZH soll es weiterhin möglich sein, bei geringem Schaden den Täter straffrei belassen zu können.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung mit Verweis auf die Einschränkung des richterlichen Ermessens ab.
1.62. Artikel 229 Absatz 1 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
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Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
CP spricht sich ausdrücklich gegen die Erhöhung der Höchststrafe aus. Der Umstand, dass die Gerichte bereits nach geltendem Recht Freiheitsstrafen weit unter den aktuellen Höchststrafen aussprechen (durchschnittlich drei Monate Freiheitsstrafe), spricht gegen eine Erhöhung der Maximalstrafe auf fünf Jahre.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab. Das Problem der gleichen Strafandrohung für das Vorsatz- und das Fahrlässigkeitsdelikt könnte auch in die andere Richtung, nämlich mit einer Strafsenkung in Absatz 2 erreicht werden. Der Änderungsvorschlag ist nicht sachlich begründet.
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
1.63. Artikel 230 Ziffer 1 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen
1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt oder vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
CP und UNIFR lehnen die Erhöhung der Höchststrafe aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 229 VE-StGB ab.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband empfiehlt, die Erhöhung des Strafrahmens nochmals zu überdenken, zumal hier i.d.R. Freiheitsstrafen von bis zu 90 Tagen ausgesprochen werden und solche Verurteilungen daher im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen als Kavaliersdelikte angesehen werden könnten.