Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP lehnt die Aufhebung des derzeitigen Absatzes 2, welcher die Auferlegung einer Busse in leichten Fällen vorsieht, ab und weist darauf hin, dass die Tathandlung und die Strafe, die im neuen Absatz 2 vorgesehen sind, bereits im geltenden Absatz 1 geregelt sind, weshalb eine Streichung des geltenden Absatzes 2 nicht angezeigt ist.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und weist darauf hin, dass durch die Aufhebung des geltenden Absatzes 2 die Strafandrohung bei leichten Fällen verschärft wird, indem das Gericht keine Möglichkeit mehr hat, eine Busse auszusprechen, sondern nur noch auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe erkennen kann.
1.58. Artikel 226 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
1
Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
2
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3
Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.
1.59. Artikel 226bis Absatz 1 Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen
1
Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
SH Justiz und SVR lehnen die Einführung einer Mindeststrafe ab.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ebenfalls ab. Der Umstand, dass das Fahrlässigkeitsdelikt in Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, spricht nicht zwingend für die Einführung einer Mindeststrafe in Absatz 1. Vielmehr könnte genauso gut die Höchststrafe beim Fahrlässigkeitsdelikt auf drei Jahre Freiheitsstrafe reduziert werden. Dies umso mehr, als Fahrlässigkeitsdelikte grundsätzlich als Vergehen ausgestaltet sind.
1.60. Artikel 227 Ziffer 1 Absatz 2 Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes
1. …
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.