Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
1.64. Artikel 231 Ziffer 1 Absatz 1 Verbreiten menschlicher Krankheiten
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
EKAF und Groupesida erachten es als besorgniserregend, dass Artikel 231 in seiner aktuellen Version beibehalten wird. Artikel 231 wird willkürlich und nicht im Sinne der HIV/Aids-Strategie der Schweiz auf HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen angewendet. Vor allem die Bestrafung von HIV-Infizierten, die einvernehmlichen, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit informierten Partnern haben, ist problematisch und unerwünscht. EKAF weist diesbezüglich darauf hin, dass die Strafbarkeit der HIV-Übertragung Präventionsstrategien untergraben kann, indem die Verantwortung einzig dem HIV-Infizierten zugeschoben wird. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass der geltende Artikel 231 kontraproduktiv hinsichtlich Prävention und ungerecht aus menschenrechtlicher Sicht ist. Schliesslich führt diese ganze Problematik und die hohe Zahl von Verurteilungen wegen „Verbreitung menschlicher Krankheiten“ nach Artikel 231 zu einem schlechten Erscheinungsbild der Schweiz im internationalen Vergleich. Groupesida macht geltend, dass der Fokus nicht auf die Strafbarkeit, sondern vielmehr auf die Aufklärung von betroffenen (HIV-positiven und –negativen) Personen gelegt werden sollte.
UNIFR lehnt die Aufhebung der Mindeststrafe ab, da gerade im Hinblick auf Artikel 235 StGB, bei dem die Mindeststrafe erhöht werden soll, eine Aufhebung weder angemessen noch nachvollziehbar ist.
1.65. Artikel 232 Ziffer 1 Verbreiten von Tierseuchen
1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ZH erachtet es als wenig plausibel, dass die Strafbestimmung einzig Haustiere, nicht aber Wildtiere schützt.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und weist darauf hin, dass die Änderung faktisch eine Strafschärfung für die Fälle bedeutet, die derzeit unter Artikel 232 Ziffer 1 Absatz 1 fallen.
1.66. Artikel 233 Ziffer 1 Verbreiten von Schädlingen
1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und weist darauf hin, dass die Änderung faktisch eine Strafschärfung für die Fälle bedeutet, die derzeit unter Artikel 233 Ziffer 1 Absatz 1 fallen.
1.67. Artikel 234 Absatz 1 Verunreinigung von Trinkwasser
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Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR spricht sich gegen Änderung der Bestimmung aus und verweist auf die Einschränkung des richterlichen Ermessens.