Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.68. Artikel 235 Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter
1. …
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
SO weist darauf hin, dass die Vorlage in anderen Strafbestimmungen die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe vorsieht, weshalb auch bei Artikel 235 Ziffer 1 konsequenterweise als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Monaten oder eine Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen vorzusehen wäre. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und der gleichen Strafandrohung würde sich hier ebenfalls eine Zusammenlegung der Straftatbestände von Artikel 235 und 236 StGB anbieten.
ZH ist der Ansicht, dass aus Gründen der Präventivwirkung die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Strafurteils beibehalten werden soll.
SH Justiz und SVR lehnen die vorgeschlagene Änderung in Artikel 235 Ziffer 1 Absatz 2 ab.
UNIFR lehnt die Erhöhung der Mindeststrafe in Artikel 235 Ziffer 1 Absatz 2 und die Erhöhung des Strafrahmens in Artikel 235 Ziffer 2 ab. Ziffer 1 Absatz 1 ist widersprüchlich, wenn einerseits gesagt wird, früher habe das Futter und dessen Qualität mehr Menschen betroffen als heute, gleichzeitig die Mindeststrafe aber verdreifacht werden soll. Weiter ist unklar, weshalb die Strafe von Ziffer 2 angehoben und nicht umgekehrt diejenige von Ziffer 1 gesenkt werden soll, obwohl laut Bericht die Bestimmung nicht mehr so wichtig sei wie früher.
1.69. Artikel 236 Absatz 1 und 2 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
1
Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
SO weist darauf hin, dass sich hier eine Zusammenlegung der Straftatbestände von Artikel 235 und 236 StGB anbietet, zumal die beiden Bestimmungen die gleiche Strafandrohung vorsehen und einen engen Sachzusammenhang aufweisen.
UNIFR lehnt die Änderungen der Bestimmung ab und führt aus, dass in Bezug auf Absatz 2 im erläuternden Bericht behauptet wird, die Strafandrohung von Absatz 1 sei angemessen und die Diskrepanz zu Ziffer 2 sei zu gross, was allerdings nicht näher begründet wird. Unklar bleibt daher, weshalb die Strafe von Absatz 2 angehoben und nicht umgekehrt diejenige von Absatz 1 gesenkt werden soll.
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
1.70. Artikel 237 Ziffer 1 Störung des öffentlichen Verkehrs
1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so wird auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt.