Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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SH, SH Justiz und SVR lehnen die Änderung der Bestimmung ab, da sie faktisch die Einführung einer Mindeststrafe bedeuten würde.
CP ist zwar der Ansicht, dass kein Anlass besteht, für die von Artikel 237 und 238 StGB erfassten Verhaltensweisen unterschiedliche Strafen vorzusehen; die Zusammenlegung von Artikel 237 und 238 StGB ist jedoch abzulehnen, weil Artikel 237 im Gegensatz zu Artikel 238 StGB die Gefährdung fremden Eigentums als Tatbestandsmerkmal nicht vorsieht und dadurch der Anwendungsbereich von Artikel 237 erweitert würde. Überdies erfasst der geltende Artikel 238 Absatz 2 StGB Täter, die fahrlässig handeln und dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis gestrichen werden soll. Ausserdem erscheint die Erhöhung des Strafrahmens auf zehn Jahre Freiheitsstrafe unverhältnismässig im Vergleich zu den Strafen, die durchschnittlich von den Gerichten im Rahmen von Artikel 237 und 238 StGB ausgesprochen werden (Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten).
UNIFR vertritt den Standpunkt, dass der neue Artikel 237 eine enorme Verschärfung der Strafandrohung in Artikel 237 Ziffer 1 Absatz 1 bedeutet, indem die Höchststrafe mehr als verdreifacht wird. Das alleine wäre schon störend genug, wird aber dadurch, dass neu auch die Gefährdung von blossem Eigentum mittels Störung des öffentlichen Verkehrs strafbar wird, unhaltbar. Die Lehre kritisierte das freilich bereits beim geltenden Artikel 238 StGB als zu weit gehend. Weiter bemängelt UNIFR, dass das einzige die Strafbarkeit etwas einschränkende Element von Artikel 238 Absatz 2 StGB – das Wort „erheblich“ – nicht in den neuen Artikel 237 Ziffer 2 übernommen werden soll. UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.
1.71. Artikel 238 Störung des Eisenbahnverkehrs
Aufgehoben
Vgl. Ausführungen zu Artikel 237 Ziffer 1 VE-StGB.
1.72. Artikel 239 Ziffer 2 Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und weist darauf hin, dass die Wahl des Randtitels nochmals überprüft werden muss; als Täter kann nicht die Person gemeint sein, welche sich im Dienste der Allgemeinheit gegen Betriebe auflehnt und diese stört.
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
1.73. Artikel 240 Geldfälschung und Geldverfälschung
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen;
b. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen.
2
Aufgehoben
3
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird und die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
GE und UNIGE sind der Ansicht, dass Artikel 240 Absatz 3 gestrichen werden kann, da die-