Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Elfter Titel: Urkundenfälschung
1.82. Artikel 251 Ziffer 2 Urkundenfälschung
Aufgehoben
SO unterstützt die Streichung, da Ziffer 2 mit der letzten Revision des AT StGB überflüssig geworden ist.
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1.83. Artikel 259 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNILU ist mit der Vereinigung der beiden Absätze einverstanden. Der am 1.1.2011 in Kraft getretene Absatz 1bis könnte so zu Absatz 2 werden.
UNIFR lehnt die Änderung ab, da nach dem neuen Wortlaut nicht klar wäre, ob sämtliche Verbrechen oder nur Verbrechen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen erfasst würden.
1.84. Artikel 260ter Ziffer 2 Kriminelle Organisation
2. Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
Keine Bemerkungen.
1.85. Artikel 260quater Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNILU stimmt der Senkung der Obergrenze auf 3 Jahre sowie der Streichung der Subsidiaritätsklausel zu.
SO will keine Reduktion der Maximalstrafe.
CVP ist der Ansicht, dass die Abschaffung der Artikel 260quater, 275bis, 275ter und 276 StGB vertieft zu prüfen ist. Bei den Bestimmungen handelt es sich um historisch gewachsene Bestrebungen, Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch gewaltbereite und extremistische Gruppen im Inland und durch andere Staaten sowie der Verschärfung internationaler Spannungen strafrechtlich entgegentreten zu können. Es liegt in der Natur solcher Bestimmungen, dass sie während langer Zeit nicht oder nur mit sehr geringen Strafen zur Anwendung kommen. Sie sind aber Waffen des demokratischen Staates, der auf solche strafrechtliche Abwehrmittel in kritischen Situationen angewiesen sein kann. Änderungen sollen unter Annahme möglicher Extremsituationen noch einmal überprüft und begründet werden.