Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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CVP ist der Ansicht, dass die Abschaffung des Artikels 275ter vertieft zu prüfen ist (vgl. Begründung zu Artikel 260quater VE-StGB). FDP begrüsst die Aufhebung der Bestimmung.
BStGer ist der Ansicht, dass die Begründung der Streichung einer Norm bzw. der Herabsetzung des Strafrahmens mit der fehlenden praktischen Anwendung oder dem reinen Symbolgehalt der Vorschrift zweischneidig ist. Die Streichung dieser Norm würde bedeuten, dass die Überwachung solcher Organisationen künftig den Geheimdiensten vorbehalten ist: Dies wäre rechtsstaatlich problematisch, weil so eine richterliche Kontrolle verunmöglicht wird.
CP ist gegen die Abschaffung dieser Bestimmung. Die Bestimmung verstösst eben nicht gegen das Legalitätsprinzip.
UNIFR lehnt die Änderung ab.
1.92. Artikel 276 Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
Aufgehoben
BS, SH, SH Justiz und SVR begrüssen die Aufhebung der Bestimmung.
OW und VD empfehlen, den Artikel 276 beizubehalten. ZH lehnt die Aufhebung ab (vgl. Begründung zu Art. 275bis VE-StGB).
CVP ist der Ansicht, dass die Abschaffung des Artikels 276 vertieft zu prüfen ist (vgl. Begründung zu Artikel 260quater VE-StGB).
CP und UNIFR sind gegen die Abschaffung dieser Bestimmung.
MKG beantragt, es sei vollständig auf die vorgesehene Aufhebung von Strafbestimmungen im StGB mit militärischen Bezug zu verzichten: Ziel der Vorlage ist in erster Linie die Harmonisierung der Strafrahmen und nicht die Aufhebung von Bestimmungen des StGB (Art. 276, 277, 278, 329, 330 und 331 StGB) zu Lasten des MStG. Dies würde bedeuten, dass vermehrt Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt bzw. nach Militärstrafrecht beurteilt würden. Die Rechtsetzungspolitik geht in diesem Bereich genau in die gegenteilige Richtung: keine Militärgerichte für Zivilpersonen (siehe 07.413 Parlamentarische Initiative Lang: Keine Militärgerichte für Zivilpersonen, 09.4095 Motion Widmer: Abschaffung der Militärjustiz und 08.3290 Postulat Kommission für Rechtsfragen SR: Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden). Es kann nicht die Absicht sein, dass zum Beispiel ausländische Touristen, die sich bewusst nicht an die Anordnungen einer Schiesswache halten und unbewilligt in eine abgesperrte Schiesszone eindringen und in der Folge eine kombinierte Schiessübung eines ganzen Bataillons abgebrochen werden muss, nach schweizerischem Militärstrafrecht bestraft werden müssen! Auch nicht so selten sind die Behauptungen von unentschuldigt nicht in den Militärdienst eingerückten Armeeangehörigen vor dem militärischen Untersuchungsrichter, ihr Arbeitgeber habe ihnen im Falle eines Einrückens mit "sofortiger Entlassung" gedroht. In begründeten Fällen erfolgt eine Anzeige bei den zuständigen zivilen Strafverfolgungsbehörden gegen den (zivilen) Arbeitgeber, der in der Regel und zu Recht nicht dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit untersteht, und deshalb konsequenterweise durch die zivilen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen im StGB zu beurteilen ist, insbesondere mit Blick auf Artikel 276. Der Umstand, dass gestützt auf diese Bestimmungen nur wenige Verurteilungen erfolgten, kann keine stichhaltige Begründung sein, hier eine unter der heutigen Gesetzgebung nicht bestehen-