Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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de Straflosigkeit für derartiges Verhalten herbeizuführen. Abgesehen davon gilt die im erläuternden Bericht auf S. 9 angedeutete analoge Anwendung der Bestimmungen des MStG als quasi ausreichender Ersatz für die aufzuhebenden StGB-Straftatbestände in allen anderen als Friedenszeiten (soll derartiges Verhalten in Friedenszeiten neu straflos werden?) nur "wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst", Artikel 4 Ingress MStG.
1.93. Artikel 277 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen
Aufgehoben
BS, SH, SH Justiz und SVR begrüssen die Aufhebung der Bestimmung.
VD empfiehlt, den Artikel 277 beizubehalten. ZH lehnt die Aufhebung ab (vgl. Begründung zu Art. 275bis VE-StGB).
BStGer ist der Ansicht, dass die Begründung der Streichung einer Norm bzw. der Herabsetzung des Strafrahmens mit der fehlenden praktischen Anwendung oder dem reinen Symbolgehalt der Vorschrift zweischneidig ist.
CP und UNIFR sind gegen die Abschaffung dieser Bestimmung. MKG beantragt, es sei vollständig auf die vorgesehene Aufhebung von Strafbestimmungen im StGB mit militärischem Bezug zu verzichten (vgl. Begründung zu Artikel 276 VE-StGB).
1.94. Artikel 278 Störung des Militärdienstes
Aufgehoben
BS, SH, SH Justiz und SVR begrüssen die Aufhebung der Bestimmung.
OW und VD empfehlen, den Artikel 278 beizubehalten. ZH lehnt die Aufhebung ab (vgl. Begründung zu Art. 275bis VE-StGB). Artikel 278 richtet sich gegen Zivilpersonen, die einen Angehörigen der Armee in der Ausübung seiner Pflicht behindern. Ein Angehöriger der Armee sollte in der Ausübung seiner Pflicht weiterhin geschützt sein, selbst wenn die praktische Bedeutung gering erscheint. TI lehnt die Aufhebung der Bestimmung ebenfalls ab.
BStGer ist der Ansicht, dass die Begründung der Streichung einer Norm bzw. der Herabsetzung des Strafrahmens mit der fehlenden praktischen Anwendung oder dem reinen Symbolgehalt der Vorschrift zweischneidig ist.
CP und UNIFR sind gegen die Abschaffung dieser Bestimmung. MKG beantragt, es sei vollständig auf die vorgesehene Aufhebung von Strafbestimmungen im StGB mit militärischem Bezug zu verzichten (vgl. Begründung zu Artikel 276 VE-StGB).
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
1.95. Artikel 282 Ziffer 2 Wahlfälschung
2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
UNIFR lehnt die Änderung ab: Eine Abstufung der Strafrahmen in den Ziffern 1 und 2 ist bereits gegeben, weshalb eine weitere Strafschärfung nicht einleuchtet.