Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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UNIFR ist der Ansicht, dass eine Strafandrohung von drei Jahren immer noch viel zu hoch wäre. Auch ist zweifelhaft, ob die Abgrenzung von Artikel 260quater zur Gehilfenschaft nach der ersatzlosen Streichung der Subsidiaritätsklausel klarer oder sinnvoller ausgestaltet wäre. Eine Anpassung des Randtitels wäre hingegen angebracht, da es nicht um eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit geht, sondern um ein Verhalten, das zu Delikten beitragen kann.

1.86. Artikel 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

Aufgehoben

BS, LU, SH und VD sind mit der Aufhebung einverstanden.

SP ist grundsätzlich für die Aufhebung der Bestimmung, fände es aber interessant zu wissen, welche real geschehenen und nach diesem Artikel abgeurteilten Fälle in Zukunft straffrei bleiben würden.

UNILU stimmt der Aufhebung der Bestimmung zu, da diese dem Schuldprinzip widerspricht.

JU, SG und ZH beantragen, die Bestimmung beizubehalten. SO ist gegen die Aufhebung der Bestimmung, ist aber mit der Streichung von Absatz 2 einverstanden.

CVP meint, dass die Aufhebung von Artikel 263 einer vertieften Prüfung der praktischen Auswirkungen bedarf. FDP ist aus kriminalpolitischen Gründen für die Beibehaltung der Bestimmung (absichtliches Rauschtrinken) und weist auf den Gefahrensatz hin, wonach jedermann verpflichtet ist, zu verhindern, dass ein von ihm geschaffenes Risiko eintritt.

CP ist gegen die Aufhebung von Artikel 263, dieser sollte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verschoben werden, zwischen Artikel 10 – 12 StGB.

KSBS ist der Ansicht, dass die Aufhebung von Artikel 263 den Rahmen einer Harmonisierungsvorlage sprengt.

UNIFR lehnt die Änderung ab. Artikel 263 entspricht einem kriminalpolitischen Bedürfnis, welchem der Gesetzgeber bewusst auf Kosten des Schuldprinzips nachgelebt hat. Deutschland und Österreich kennen eine ähnliche Regelung, in Frankreich und Italien wird selbstverschuldete Trunkenheit nicht als zureichender Grund für Unzurechnungsfähigkeit anerkannt.

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

1.87. Artikel 266bis Absatz 2 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab. Eine solche Änderung widerspricht den derzeitigen internationalen politischen und gesellschaftlichen Tendenzen.

UNIFR lehnt die Änderung ab.