Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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se Konstellation bereits von Artikel 6 StGB gedeckt wird.

SO erachtet die für die Artikel 240 und 241 StGB vorgeschlagene Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe als tendenziell unangemessen hoch. Dies z.B. im Vergleich zu Artikel 259 StGB.

SP ist mit der Zusammenlegung der Tatbestände von Artikel 240 und 241 StGB sowie der Aufhebung der Mindeststrafe einverstanden. Fraglich ist allerdings, ob die Höchststrafe von zehn Jahren nicht immer noch zu hoch ist und auf fünf Jahre gesenkt werden sollte.

UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.

UNILU erachtet die vorgeschlagene Höchststrafe als massiv zu hoch und weist darauf hin, dass es sich in der Sache um eine Vorbereitungshandlung zu Artikel 242 StGB (Inumlaufsetzen falschen Geldes) handelt, der ebenfalls zehn Jahre androht. Das Argument, der Geldfälscher weise eine höhere kriminelle Energie auf als der „Inumlaufsetzer“ falschen Geldes, zieht nicht: Für die Strafdrohung ist entscheidend, wie intensiv das auf dem Spiel stehende Rechtsgut gefährdet oder verletzt wird, und diese Gefährdung ist bei Artikel 240 nun einmal geringer als bei Artikel 242 StGB. Die „kriminelle Energie“ ist ein Argument im Rahmen der Strafzumessung und dort anzusiedeln, nicht bei der Schwerebestimmung der Tat.

1.74. Artikel 241 Geldverfälschung

Aufgehoben

Vgl. Ausführungen zu Artikel 240 VE-StGB.

1.75. Artikel 242 Inumlaufsetzen falschen Geldes

1

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Aufgehoben

NW und OW sind gegen die Erhöhung des Strafrahmens. Es ist nicht ersichtlich, weswegen eine Tat nach Artikel 244 StGB im Gegensatz zu einer nach Artikel 242 deutlich milder bestraft werden soll. Ohnehin erscheint die Strafwürdigkeit von Artikel 242 im Vergleich zu anderen Delikten mit entsprechendem Strafrahmen – insbesondere solche gegen Leib und Leben – geringfügiger.

Absatz 1

UNIFR lehnt die Änderung von Artikel 242 Absatz 1 ab und hält fest, dass obschon Artikel 240 und 242 StGB das gleiche Rechtsgut schützen, der Täter bei Artikel 240 StGB ein besonders hohes Mass an krimineller Energie an den Tag legt, weswegen Artikel 240 StGB gegenwärtig zu Recht die höhere Strafandrohung vorsieht. Ausserdem stehen Artikel 240 und 242 StGB nach einem neueren Entscheid des BGer (BGE 133 IV 260) in echter Konkurrenz zueinander; eine Erhöhung des Strafrahmens in beiden Strafbestimmungen hätte daher fatale Auswirkungen auf Fälle, in denen der Täter das Geld fälscht und es danach in Umlauf setzt, weil er in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 StGB neu zu max. 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte.

UNILU empfiehlt, die Obergrenze von zehn Jahren zu überdenken und abzuklären, ob eine