Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

tiefere Strafandrohung nicht als genügend erscheinen könnte.

Absatz 2

SO und SP lehnen die Aufhebung von Absatz 2 ab und weisen darauf hin, dass das in Absatz 2 festgehaltene Verhalten bedeutend weniger strafwürdig ist als dasjenige im Grundtatbestand; die Streichung zugunsten der blossen Ermessensausübung durch das Gericht erscheint gemäss SO nicht angezeigt. Der Absatz 2 rechtfertigt sich aufgrund der Erhöhung des Strafrahmens in Absatz 1 erst recht. SP findet, dass zwar eine mildere Bestrafung im Sinn von Absatz 2 auch bei Absatz 1 möglich ist, mit einem gesonderten Absatz 2 gibt der Gesetzgeber aber ein klares Signal.

UNIFR steht der Aufhebung von Absatz 2 ebenfalls ablehnend gegenüber und gibt an, dass hier verkannt wird, dass die besondere Hervorhebung einer Tathandlung im Gesetz nicht schlicht deshalb nicht mehr von Nöten ist, weil ihre Strafandrohung derjenigen des Strafrahmens des Grundtatbestandes entspricht – was hier zudem bei einer Änderung des Strafrahmens sowieso nicht mehr der Fall wäre.

UNILU ist der Ansicht, dass die „Schwarzpeterklausel“ in Absatz 2 beibehalten werden sollte, weil es einen Unterschied macht, ob der Täter von Anbeginn an das Falschgeld in Umlauf bringen will, oder ob er von einem Dritten über die Echtheit getäuscht worden ist und dann im Sinne einer Verlustvermeidung dieses Geld als echt weiter verwendet. Angemessen dürfte für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe sein.

1.76. Artikel 243 Absatz 2 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht

2

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.

SP lehnt die Änderung der Bestimmung ab. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden soll, wenn sie fahrlässig und ohne Fälschungsabsicht gehandelt hat. Falls sich der Unterschied zwischen den Strafandrohungen des Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdeliktes tatsächlich als zu gross erweisen sollte, dann wäre eine Senkung des Strafrahmens in Absatz 1 angezeigt.

UNIFR kritisiert die Änderung des Strafrahmens und ist der Ansicht, dass die Angemessenheit der Strafdrohung kein messbarer Wert und daher als Argument für die Änderung einer Norm gänzlich untauglich ist.

1.77. Artikel 244 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

1

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Aufgehoben

UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab. Die Aussage, das Mengenkriterium spiele in den anderen Tatbeständen des 10. Titels keine Rolle, kann wohl eher als Indiz aufgefasst werden, dass das Mehr an Unrecht in solchen Fällen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Vor allem wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe i.d.R. zwischen einem und zwei Monaten und die höchste ausgesprochene Strafe bis dato bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt. Das Mengenkriterium gibt aber in keiner Weise einen Hinweis darauf, dass eine Erhöhung der Höchststrafe notwendig wäre.