Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.78. Artikel 245 Fälschung amtlicher Wertzeichen
1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
GE und UNIGE sind der Ansicht, dass Artikel 245 Ziffer 1 Absatz 4 gestrichen werden kann, da diese Konstellation bereits von Artikel 6 StGB gedeckt wird.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab. Angesichts der durchschnittlichen Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafen, die offenbar deutlich unter dreissig Tagen liegen, ist der geltende Strafrahmen bereits weit genug, um sämtliche Fälle von Artikel 245 verschuldensgerecht bestrafen zu können.
1.79. Artikel 246 Fälschung amtlicher Zeichen
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR spricht sich gegen die Erhöhung der Höchststrafe aus. Es ist nicht naheliegend, die Strafandrohung von Artikel 246 an Artikel 248 StGB anzupassen, zumal Artikel 248 StGB als lex specialis Artikel 246 vorgeht. Der Bericht liefert überdies keine Argumente dafür, inwiefern die mit Artikel 246 erfassten Verhaltensweisen mit denjenigen von Artikel 248 StGB vergleichbar wären.
UNILU weist darauf hin, dass im Vorentwurf die Marginalie fehlt.
1.80. Artikel 247 Absatz 2 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten
Aufgehoben
CP kritisiert die Aufhebung und vertritt den Standpunkt, dass das in Absatz 2 beschriebene Verhalten eben gerade nicht unter Artikel 240, 241 und 245 StGB subsumiert werden kann, da es einzig den unrechtmässigen Gebrauch von Geräten, mit welchen Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, und nicht des Geldes selbst, erfasst. Selbst wenn der Täter Artikel 312 StGB erfüllen würde, wäre eine Konkurrenz denkbar.
1.81. Artikel 250 Geld, amtliche Wertzeichen und amtliche Zeichen des Auslandes
Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten, amtliche Wertzeichen und amtliche Zeichen des Auslandes.
Keine Bemerkung.