Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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1.88. Artikel 268 Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab. TI lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.

1.89. Artikel 270 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab. TI lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.

BStGer ist der Ansicht, dass die Begründung der Streichung einer Norm bzw. der Herabsetzung des Strafrahmens mit der fehlenden praktischen Anwendung oder dem reinen Symbolgehalt der Vorschrift zweischneidig ist.

UNIFR lehnt die Änderung ab.

1.90. Artikel 275bis Staatsgefährliche Propaganda

Aufgehoben

BS und SH begrüssen die Aufhebung der Bestimmung.

OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab. ZH lehnt die Aufhebung der Artikel 275bis - 278 StGB ab, da die entsprechenden Handlungen strafwürdig sind.

CVP ist der Ansicht, dass die Abschaffung des Artikels 275bis vertieft zu prüfen ist (vgl. Begründung zu Artikel 260quater VE-StGB).

BStGer ist der Ansicht, dass die Begründung der Streichung einer Norm bzw. der Herabsetzung des Strafrahmens mit der fehlenden praktischen Anwendung oder dem reinen Symbolgehalt der Vorschrift zweischneidig ist.

CP ist gegen die Abschaffung dieser Bestimmung.

UNIFR lehnt die Änderung ab.

1.91. Artikel 275ter Rechtswidrige Vereinigung

Aufgehoben

BS und SH begrüssen die Aufhebung der Bestimmung.

OW lehnt die Aufhebung oder Bagatellisierung der Staatsschutzdelikte ab. ZH lehnt die Aufhebung ab (vgl. Begründung zu Art. 275bis VE-StGB).