Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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CP lehnt die Änderung der Bestimmung ab und beantragt die Beibehaltung der jetzigen Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe. Die von den Artikeln 312, 317 Ziffer 1, 319 sowie 322quater StGB erfassten Verhaltensweisen sind nicht mit denen von Artikel 320, 321 und 321ter StGB vergleichbar. Ausserdem beträgt die durchschnittliche Dauer der von den Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen bis zu fünf Monate, in der Regel aber nicht mehr als drei Monate, was weit unter der vorgeschlagenen Höchststrafe liegt.
UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ebenfalls ab. Zum einen besteht die Harmonie mit den Artikeln 317 Ziffer 1, 319 und 320 Ziffer 1 Absatz 1 StGB bereits heute und zum anderen dürfte der geltende Strafrahmen im Vergleich zur durchschnittlichen Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafen als genügend hoch erachtet werden bzw. den Gerichten genügend Spielraum lassen, um dem Verschulden des Täters angepasste Strafen verhängen zu können.
UNILU rät von der allgemeinen Erhöhung nachdrücklich ab. Denn dadurch werden die Verletzung des Amtsgeheimnisses und des Berufsgeheimnisses zu Verbrechen, und damit wird die versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB) strafbar. Das hätte zur Folge, dass die einfache Anfrage bei einem Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses um eine bestimmte Auskunft, welche dieser in der Folge unter Hinweis auf das Geheimnis verweigert, zu einer strafbaren Handlung würde. Das dürfte über das notwendige Mass an strafrechtlichem Geheimnisschutz hinaus gehen. Man sollte hier, wenn man den Geheimnisschutz verstärken will, den Grundtatbestand bei drei Jahren oder Geldstrafe belassen und eine Erhöhung auf fünf Jahre allenfalls für den qualifizierten Fall, wo der Täter sich einen (Vermögens-)Vorteil hat versprechen lassen, ins Auge fassen.
1.118. Artikel 321 Ziffer 1 Absatz 1 Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vgl. Ausführungen zu Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 1 VE-StGB.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband stimmt der Erhöhung des Strafrahmens zu, da davon auszugehen ist, dass die Gerichte die entwickelte Praxis weiterführen werden. Allerdings sollte ein derart hoher Strafrahmen nur im Ausnahmefall, wo der Täter für die Geheimnisverletzung einen Vorteil gefordert hat, ausgeschöpft werden.
1.119. Artikel 321ter Absatz 1, 2 und 4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
1
Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Betrifft nur den französischen Text
4
Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten erforderlich ist.
Vgl. Ausführungen zu Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 1 und 321 Ziffer 1 Absatz 1 VE-StGB (VD, SP, CP und UNIFR).
VSPB beantragt eine Präzisierung durch die Einführung der Bezeichnung „Behörde“ in Ab-