Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Unschuldiger mehrere Jahre Freiheitsstrafe verbüsst hat. Das lässt sich zwar als Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft erfassen, was aber voraussetzt, dass das BGer auch in Bezug auf die Freiheitsberaubung seine zum (Prozess-)Betrug entwickelte Praxis weiter führt, dass der Richter als Tatmittler anerkannt wird (vgl. BGE 122 IV 199). Wenn man daran zweifelt, könnte man eine Qualifikation in Artikel 303 betreffend den schweren Fall aufnehmen und verdeutlichen, dass ein solcher namentlich dann vorliegt, wenn die falsche Anschuldigung zu einem unberechtigten Freiheitsentzug (worunter auch die Untersuchungshaft fallen würde) geführt hat.

BE ist der Ansicht, dass die in Artikel 303 Ziffer 1 vorgesehene Höchststrafe zu tief ist und mindestens zehn Jahre betragen sollte. Eine falsche Anschuldigung mit den damit verbundenen Konsequenzen (Ermittlungen, Untersuchung, allenfalls öffentliches Gerichtsverfahren) kann für die betroffene Person eine – vom Täter meist gewollte – schwere Beeinträchtigung seiner familiären, beruflichen und sozialen Stellung zur Folge haben, die selbst mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Es sind Fälle denkbar, in denen das Opfer lange Zeit in Haft verbringt, seine familiäre, berufliche und soziale Stellung verliert und sich erst später herausstellt, dass der Täter alles nur erfunden hat. Artikel 303 sollte auch solchen extremen Fällen gerecht werden können.

1.106. Artikel 304 Ziffer 2 Irreführung der Rechtspflege

Aufgehoben

UNILU ist der Ansicht, dass Ziffer 2 (besonders leichter Fall) belassen werden sollte, weil er in enger Verwandtschaft zur Straflosigkeit der Selbstbegünstigung steht und Straflosigkeit auch für die Irreführung der Rechtspflege in solchen besonders leichten Fällen vertretbar erscheint.

1.107. Artikel 305 Absatz 1ter (neu) und 2 Begünstigung

1ter

Der Täter wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

2

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straffrei.

BStGer ist der Ansicht, dass die Ausrichtung des Strafrahmens an demjenigen der Vortat die schweizerische Konzeption der Begünstigung völlig auf den Kopf stellt: Mit der geplanten Einführung von Absatz 1ter würde die bisherige, vom BGer und dem überwiegenden Teil der Lehre getragene Lösung kurzerhand umgestossen und der deutschen Konzeption angenähert. Die im Bericht gezogene Parallele zur Hehlerei ist unzutreffend, weil die Hehlerei zur Vortat (limitiert) akzessorisch ist und kein von der Vortat unterschiedliches Rechtsgut schützt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber sachliche Begünstigung (Hehlerei) und persönliche Begünstigung (Strafvereitelung) in zwei verschiedenen Straftatbeständen geregelt. An dieser in der Schweiz ganz unbestrittenen Auffassung hat sich nichts geändert. Nach schweizerischer Auffassung ist die Begünstigung nicht akzessorisch. Dies bedeutet, dass auch die Begünstigung Unschuldiger strafbar ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Vortat und die Nachtat „Begünstigung“ unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Diese Konzeption hat nicht zu unterschätzende Vorteile und ist einer unklaren Vortat-Akzessorietät vorzuziehen. Die für das schweizerische Recht neue Voraussetzung einer rechtswidrigen Tat wird bereits in jenen Fällen problematisch, in denen es nicht um die Verhinderung der Strafverfolgung geht, sondern um die Verhinderung des Vollzugs eines rechtskräftigen Urteils. Zudem werfen unter der geltenden Konzeption die Fälle unklarer Vortatbeteiligung (v.a. bei mittäterschaftlich / arbeitsteilig verübten Delikten von kriminellen Or-