Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz ist dies aus gesundheitspolitischer Sicht nicht erwünscht.
UNIFR steht der Änderung von Artikel 318 Ziffer 1 ablehnend gegenüber. Nicht einleuchtend ist, weshalb für das falsche Arztzeugnis nach Ziffer 1 die gleiche Strafandrohung gefordert wird wie für die Urkundenfälschung. Bei Artikel 318 handelt es sich um einen qualifizierten Fall der Falschbeurkundung, der in der Strafandrohung aber privilegiert wird und als lex specialis dem Artikel 251 StGB vorgeht. Es ist daher nicht angezeigt, die lex specialis mit der lex generalis identisch zu machen. UNIFR lehnt überdies die Erhöhung der Strafandrohung beim Fahrlässigkeitsdelikt ab. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, die Strafandrohung müsse gleich sein wie bei Artikel 317 Ziffer 2 StGB, ist doch der Arzt, der fahrlässig ein unwahres Zeugnis ausstellt, nicht ohne weiteres vergleichbar mit einem von Artikel 317 StGB als Person öffentlichen Glaubens erfassten Notar, dessen Kernkompetenz ja gerade das richtige Ausstellen von Urkunden ist.
UNILU erachtet es als Missgriff, das falsche ärztliche Zeugnis generell zu einem Verbrechen zu machen; es sollte im Grundtatbestand ein Vergehen bleiben. Eine Erhöhung auf fünf Jahre wäre allenfalls dort vertretbar, wo sich der Arzt dafür etwa einen (Vermögens-)Vorteil versprechen lässt. Allerdings sollte der Begriff „besondere“ Belohnung vermieden werden, da jede Belohnung genügen muss.
1.116. Artikel 319 Entweichenlassen von Gefangenen
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
UNIFR und UNILU lehnen die Erhöhung der Höchststrafe ab. Gemäss UNILU stellt sich die Frage, ob allenfalls ein qualifizierter Tatbestand für den Fall, dass sich der Täter eine Belohnung bzw. einen (Vermögens-)Vorteil hat versprechen lassen, geschaffen werden soll, der eine fünfjährige Höchststrafe vorsieht.
1.117. Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 1 Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SO spricht sich gegen die Heraufsetzung und für die Beibehaltung der bisherigen Strafandrohungen in Artikel 320 und 321 StGB aus. Mit der Erhöhung des Strafrahmens würde für die Verfolgungsverjährung eine Frist von 15 statt 7 Jahren gelten. Vorwürfe wegen Geheimnisverletzungen finden sich häufig in Anzeigen, die das Mittel des Strafrechts zur Durchsetzung sachfremder Interessen missbrauchen wollen; eine Erhöhung der Verjährungsdauer verlängert die möglichen Laufzeiten solcher Anzeigen.
VD erachtet die Änderungen in den Artikeln 320, 321 und 321ter StGB als fragwürdig, da durch die Erhöhung der Maximalstrafe diese Delikte von Vergehen zu Verbrechen werden.
SP kritisiert die Integration des qualifizierten Tatbestandes in den Grundtatbestand, weil dies zu einer Verschärfung für die leichten Fälle führt. Allenfalls könnte die Schaffung eines qualifizierten Tatbestandes mit erhöhter Strafandrohung in Erwägung gezogen werden, der zur Anwendung gelangen würde, wenn der Täter für die Begehung der Tat einen Vorteil gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen hat.