Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Keine Bemerkungen.

1.112. Artikel 310 Ziffer 2 Absatz 2 Befreiung von Gefangenen

2. …

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

UNIFR findet, dass die Änderung nur nötig ist, weil der „Grundsatzentscheid“ gefällt wurde, Mindeststrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe gingen nicht mehr. Das Problem liegt bereits bei diesem Grundsatzentscheid; UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.

1.113. Artikel 311 Ziffer 1 Meuterei von Gefangenen

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten,

vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen,

durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen,

gewaltsam auszubrechen,

werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen Amts- und Berufspflicht

OW begrüsst die Änderungen zu den Amts- und Rechtspflegedelikten ausdrücklich.

1.114. Artikel 317 Ziffer 2 Urkundenfälschung im Amt

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.

1.115. Artikel 318 Falsches ärztliches Zeugnis

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

SP lehnt die Aufhebung der Ziffer 1 Absatz 2 ab und kritisiert diesbezüglich, dass der qualifizierte Tatbestand in den Grundtatbestand integriert wird. Dadurch wird nämlich die Strafandrohung beim Grundtatbestand erhöht, was eine Verschärfung für die leichten Fälle zur Folge hat. Allenfalls wäre die Erhöhung des Strafrahmens für den bisherigen qualifizierten Tatbestand in Ziffer 1 Absatz 2 angezeigt.

H+ und Schweizerischer Arbeitgeberverband regen an, die Erhöhung des Strafrahmens in Artikel 318 Ziffer 1 und 2 nochmals zu überdenken. Insbesondere wird die Erhöhung des Strafrahmens bei Fahrlässigkeit gerügt, da zu befürchten ist, dass, zur Absicherung des Zeugnisses, eine aufwändige und damit teure Abklärung von in der Regel einfachen medizinischen Sachverhalten gefördert würde. Angesichts der riesigen Zahl von Arztzeugnissen in