Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 77Fedlex · Ergebnisbericht
satz 4, da unklar ist, wer solche Anfragen an das Personal richten darf.
1.120. Artikel 322bis Nichtverhinderung der Auskunftspflicht der Medien
1
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
2
Der Täter wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
3
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
UNIFR weist darauf hin, dass die geltende Bestimmung das Vorsatzdelikt als Vergehen, das Fahrlässigkeitsdelikt hingegen als Übertretung regeln. Es handelt sich dabei um die für die entsprechenden Deliktstypen üblichen Strafrahmen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterscheidung unangemessen sein sollte. Die vorsätzliche Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung setzt voraus, dass der Verantwortliche um die Rechtswidrigkeit des Inhaltes weiss und die Veröffentlichung will; die fahrlässige Begehung hingegen kann bspw. bereits darin bestehen, dass ein Redaktor ehrverletzende Äusserungen nicht als solche in einem Lesebrief erkennt. Bei der aktuellen Regelung wird der Unrechtsgehalt des Verhaltens eines bloss subsidiär Verantwortlichen im Vergleich zu demjenigen des eigentlichen Autors als geringer eingestuft. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass grundsätzlich der Autor am strengsten zu bestrafen, die fahrlässige Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung hingegen am unteren Ende dieser Strafhierarchie einzustufen ist. Die Anhebung des Fahrlässigkeitsdelikts zu einem Vergehen ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Hingegen stimmt UNIFR den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 zu.
Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
SH Justiz und SVR haben gegen die Streichung der Übertretungstatbestände von Artikel 325bis, 326bis, 328, 329, 330, 331 und 332 StGB nichts einzuwenden.
1.121. Artikel 325bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
Aufgehoben
CP begrüsst die Streichung der Artikel 325bis und 326bis StGB ausdrücklich, zumal es sich hierbei um rein zivile Rechtsstreitigkeiten handelt, die einzig im Obligationenrecht geregelt werden sollten.
JU steht der Aufhebung skeptisch gegenüber, weil fraglich ist, ob für die Aufhebung der Bestimmung genügt, dass diese nicht oft angewendet wird.
SP, ASLOCA, BWO, MV, UNIFR und VFG beantragen, die Artikel 325bis und 326bis StGB nicht zu streichen. Aus dem Umstand, dass die Strafbestimmungen nicht häufig zur Anwendung gelangen, darf nicht gefolgert werden, dass ihre praktische Bedeutung gering ist. Die Bestimmungen dienen dem Mieterschutz und erzielen eine präventive Wirkung. Sehr oft genügt es nämlich, Vermieter darauf hinzuweisen, dass ihr gesetzeswidriges Verhalten strafrechtlich relevant ist. Die Aufhebung der beiden Bestimmungen hätte eine negative Signalwirkung.