Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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1.122. Artikel 326bis im Falle von Artikel 325bis

Aufgehoben

Vgl. Ausführungen zu Artikel 325bis VE-StGB.

1.123. Artikel 328 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

Aufgehoben

UNIFR stimmt der Aufhebung von Artikel 328 ausdrücklich zu. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist insofern tatsächlich marginal, als ihr Anwendungsbereich sehr klein ist, umfasst er doch einzig als Tatobjekt nicht mehr gültige Postwertzeichen.

CP ist der Ansicht, dass der alleinige Umstand, dass der Anwendungsbereich dieser Norm eng ist und/oder ihr nur geringe praktische Bedeutung zukommt, die Aufhebung nicht rechtfertigt.

1.124. Artikel 329 Verletzung militärischer Geheimnisse

Aufgehoben

ZH, CP und UNIFR lehnen die Aufhebung der Bestimmung ab.

MKG beantragt, vollständig auf die vorgesehene Aufhebung von Strafbestimmungen im StGB mit militärischen Bezug zu verzichten: Ziel der Vorlage ist in erster Linie die Harmonisierung der Strafrahmen und nicht die Aufhebung von Bestimmungen des StGB (Art. 276, 277, 278, 329, 330 und 331 StGB) zu Lasten des MStG. Dies würde bedeuten, dass vermehrt Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt bzw. nach Militärstrafrecht beurteilt würden. Die Rechtsetzungspolitik geht in diesem Bereich genau in die gegenteilige Richtung: keine Militärgerichte für Zivilpersonen (siehe 07.413 Parlamentarische Initiative Lang: Keine Militärgerichte für Zivilpersonen, 09.4095 Motion Widmer: Abschaffung der Militärjustiz und 08.3290 Postulat Kommission für Rechtsfragen SR: Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden). Der Umstand, dass gestützt auf diese Bestimmungen nur wenige Verurteilungen erfolgten, kann keine stichhaltige Begründung sein, hier eine unter der heutigen Gesetzgebung nicht bestehende Straflosigkeit für derartiges Verhalten herbeizuführen. Abgesehen davon gilt die im erläuternden Bericht auf S. 9 angedeutete analoge Anwendung der Bestimmungen des MStG als quasi ausreichender Ersatz für die aufzuhebenden StGB-Straftatbestände in allen anderen als Friedenszeiten (soll derartiges Verhalten in Friedenszeiten neu straflos werden?) nur, "wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst", Artikel 4 Ingress MStG.

1.125. Artikel 330 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material

Aufgehoben

ZH, CP und UNIFR lehnen die Aufhebung der Bestimmung ab.

MKG lehnt die Aufhebung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 329 VE-StGB ab.