Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192734
Da zu den Änderungsvorschlägen im Militärstrafgesetz nur sehr wenige Stellungnahmen eingegangen sind, werden nachfolgend nur die Bemerkungen zu den jeweiligen Strafbestimmungen aufgeführt.
2.1. Artikel 77 Ziffer 1 Verletzung des Dienstgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
CP ist gegen die Erhöhung der Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen zu Artikel 320, 321 und 321ter VE-StGB.
2.2. Artikel 80 Ziffer 1 und 2 Trunkenheit
1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.
2. Aufgehoben
MKG erklärt sich mit der Herabstufung des Vergehens gemäss Artikel 80 Ziffer 1 zu einer Übertretung einverstanden.
CP lehnt die Streichung von Artikel 80 Ziffer 2 ab und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen zu Artikel 263 VE-StGB.
2.3. Artikel 85 Unerlaubtes Wegbleiben
Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wieder anzuschliessen,
wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder bei einer militärischen Stelle zu melden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
CP weist darauf hin, dass in der französischen Fassung von Artikel 85 Absatz 1 der Begriff „en temps de guerre“ ohne Begründung gestrichen wurde.
2.4. Artikel 107 Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen
Wer vom Bundesrat, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen zuwiderhandelt,
wer besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.