Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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1.126. Artikel 331 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform

Aufgehoben

VD, ZH, CP und UNIFR lehnen die Aufhebung der Bestimmung ab. VD, ZH und CP erachten die Begründung zur Streichung dieses Straftatbestandes mit der zahlenmässigen geringen Bedeutung als fragwürdig. Gemäss ZH zeigt sich immer wieder, dass an verschiedensten Veranstaltungen Personen unbefugt in Militäruniform auftreten. Die Streichung würde dazu führen, dass bei polizeilichen oder militärpolizeilichen Kontrollen nur noch Angehörige der Armee nach Artikel 3 MStG bestraft würden; Zivilpersonen hingegen, die denselben Tatbestand, am selben Ort und zur selben Zeit erfüllen, könnten nicht mehr bestraft werden, was unhaltbar ist.

OW und FDP empfehlen mit der Aufhebung des Straftatbestandes zuzuwarten, da im Zuge der laufenden Überprüfung der Militärgerichtsbarkeit entschieden wird, ob in Kriegszeiten für Zivilpersonen weiterhin Militärstrafrecht gelten soll.

MKG lehnt die Aufhebung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 329 und 330 VE-StGB ab.

1.127. Artikel 332 Nichtanzeigen eines Fundes

Aufgehoben

UNIFR lehnt die Aufhebung der Bestimmung ab. Es trifft zu, dass das Nichtanzeigen eines Fundes im Gegensatz zur Fundunterschlagung gemäss Artikel 137 Ziffer 2 StGB ein Offizialdelikt darstellt, was in der Tat als fragwürdig erachtet werden kann. Allerdings scheint die Lösung durch Streichung der Norm etwas gar simpel, zumal die korrelierten Bestimmungen im ZGB offenbar unverändert stehengelassen würden. Es stellt sich die Frage, wie die Durchsetzung der Anzeigepflicht vorgenommen werden soll, wenn keine Aneignungsabsicht gegeben ist und daher kein Fall von Fundunterschlagung gemäss Artikel 137 Ziffer 2 StGB vorliegt. Zu prüfen ist allenfalls, ob Artikel 332 in ein Antragsdelikt umgewandelt werden kann.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren

1.128. Artikel 342 Absatz 1 Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland

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Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Ort begründet, wo der Täter verhaftet wird.

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