Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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ganisationen) und bei klarer Nachtathandlung zumindest das nachtatliche Verhalten nicht die in dieser Konstellation besonders dornenvolle „in dubio pro Vortäter“ – Problematik auf.
Falls der Paradigmenwechsel bei der Strafbarkeit der Begünstigung beabsichtigt ist, muss gemäss BStGer jedoch primär die Formulierung des Tatbestandes angepasst werden, da die Revision allein des Strafrahmens ein ungeeignetes Mittel darstellt und erhebliche Rechtsunsicherheit im Bereich der Begünstigung schafft. Der nicht-akzessorische Strafrahmen der geltenden Fassung von Artikel 305 Absatz 1 ist deshalb beizubehalten oder aber die Änderung der Rechtsfolge mit einer kohärenten Neuformulierung des Tatbestandes zu verknüpfen.
Hinsichtlich Artikel 305 Absatz 2 präzisiert BStGer, dass es hier nicht um Straflosigkeit, sondern um Schuldlosigkeit geht: Die Handlung, welche unter Absatz 2 fällt, bleibt tatbestandsmässig und rechtswidrig.
1.108. Artikel 305bis Ziffer 2 Absatz 1 Geldwäscherei
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden.
BS würde es begrüssen, wenn die Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe nicht zwingend wäre, sondern als „kann“-Vorschrift ausgestaltet würde. Ein allfälliger durch Geldwäscherei erzielter Gewinn kann schliesslich eingezogen werden bzw. kann dafür auf eine Ersatzforderung des Staates erkannt werden.
1.109. Artikel 306 Absatz 2 und 3 (neu) Falsche Beweisaussage der Partei
2
Aufgehoben
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Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
UNIFR weist in Bezug auf Artikel 306 Absatz 3 darauf hin, dass es nicht notwendig ist, eine zu Artikel 307 Absatz 3 StGB analoge Regel einzuführen, da für die richterliche Entscheidung unerhebliche Äusserungen nicht von Artikel 306 erfasst werden.
Für UNILU ist nicht ersichtlich, weshalb der zu begrüssende und als Absatz 3 neu vorgeschlagene Absatz nicht zu Absatz 2 werden kann, wenn der geltende Absatz 2 aufgehoben wird.
1.110. Artikel 307 Absatz 2 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung
Aufgehoben
Für UNILU ist nicht ersichtlich, weshalb Absatz 3 neu nicht zu Absatz 2 werden kann, wenn der geltende Absatz 2 aufgehoben wird.
1.111. Artikel 308 Strafmilderung
1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art.
306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. 2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a).