Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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cherheit beträgt. Die Aufzählung sollte daher beibehalten werden. Ferner muss im französischen Text in Artikel 144 Absatz 3 der Satz „en vue d’obtenir l’enregistrement d’un yacht de plaisance“ gestrichen werden, da er zweimal vorkommt.

Artikel 153 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

CP begrüsst die Streichung von Artikel 153 Absatz 4.

3.7. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194841

Artikel 90 Gefährdung durch die Luftfahrt

1

Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder anerkannte Regeln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich das Leben oder fremde Sachen von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

CP spricht sich gegen die Erhöhung der Höchststrafe von drei auf zehn Jahre Freiheitsstrafe in Artikel 90 Absatz 1 aus und verweist hierbei auf die zu Artikel 237 und 238 StGB gemachten Ausführungen.

3.8. Fernmeldegesetz vom 30. April 199742

Keine Bemerkungen.

3.9. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200443

Artikel 70 Absatz 1 Einleitungssatz, 1bis (neu) und 4 Übertretungen

1

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1bis

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4

Aufgehoben

CP regt an, im Einleitungssatz von Artikel 70 Absatz 1 das Erfordernis, dass der Täter kein Vergehen oder Verbrechen im Sinne von Artikel 69 Transplantationsgesetz begangen hat, beizubehalten.

3.10. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 200344

Artikel 25 Absatz 1 Einleitungssatz, 1bis (neu) und 4 Übertretungen

1

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1bis

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4

Aufgehoben

CP regt an, in Artikel 25 Absatz 1 das Erfordernis, dass der Täter kein Vergehen oder

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