Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

ein Einfallstor für generalpräventive Überlegungen. Es könne nicht generell als verpönt gelten, die Zusprechung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges an generalpräventiven Kriterien auszurichten (UNILU).48

1.2. Begrenzung auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 28 Abs. 1 MStG)

Auch die Begrenzung der Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze stösst mehrheitlich (bei 28 Vernehmlassungsteilnehmern) auf Zustimmung.49

Vorgebracht wird, dass die Geldstrafe ursprünglich die kurze Freiheitsstrafe ersetzen sollte, worunter eben eine Dauer von bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu verstehen sei.50 Der Freiheitsstrafe werde so wieder mehr Gewicht verliehen.51 Die Begrenzung wird auch mit Blick auf die geringe abschreckende Wirkung der Geldstrafe befürwortet.52

AG, ZH und SKG begrüssen die Änderung in Anbetracht der künftig nur noch unbedingt vollziehbaren Geldstrafe. Bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen würden in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebende Verurteilte vor unlösbare finanzielle Probleme gestellt. Auch das Familieneinkommen würde erheblich berührt, was unter dem Titel des schuldangemessenen Tatausgleichs nicht angezeigt sei (ZH, SKG). Strafen von über 180 Tagessätzen liessen zudem auf ein erhebliches Tatverschulden bzw. auf grossen Schaden oder grosses Unrecht schliessen. V.a. auch im Bereich von Gewaltdelikten sei die Geldstrafe hier nicht die angemessene Sanktion (SG, ZH, SKG). LU führt an, dass die vorgesehene Grenze mit der Strafbefehlskompetenz des Staatsanwalts nach StPO sowie mit der Obergrenze für gemeinnützige Arbeit und Electronic Monitoring korrespondiere.

Abgelehnt wird die Reduktion von 10 Vernehmlassungsteilnehmern.53 Sie bedeute eine unnötige Einschränkung des Ermessensspielraums des Richters bzw. Staatsanwalts.54 Gemäss UNIGE stellt sich die Frage, weshalb man dem Richter einerseits wieder die freie Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe einräume, ihn aber andererseits im Bereich von 181 bis 360 Einheiten davon beraube. Die Begründung, 180 Tagessätze würden genügen, da die Geldstrafe die kurze Freiheitsstrafe ersetze, sei widersprüchlich: Mit der Revision solle letztere ja gerade wieder an Bedeutung gewinnen.55 Mit einem Mindesttagessatz von 30 Franken und 360 Tagessätzen seien auch für wirtschaftlich Schlechtestgestellte Strafen von bis über 10'000 Franken möglich. Dies scheine unter dem Titel der Schuldangemessenheit und Generalprävention auch für Taten mit Strafen bis zu einem Jahr ausreichend (BStGer). UNIL und UNINE führen aus, aufgrund der Erfahrung sei eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen manchmal angemessener als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

CSDE bezweifelt, dass die vorgeschlagene Änderung bei Gewalt in Ehe und Partnerschaft grosse Wirkung zeige. In diesem Bereich würden in der Regel Strafen unter 180 Tagessät-

48 Artikel 42 Absatz 1 StGB könne in der Art von § 43 des österreichischen StGB formuliert werden: „Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe ganz oder teilweise aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und wenn es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.“ Artikel 42 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 43 StGB könnten dann auf die Freiheitsstrafe beschränkt werden.

49 AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH; CVP, FDP; Centre Patronal, SGV; CVAM, CSDE, KKJPD, KKLJV, KSBS, SKG. Nicht ausdrücklich die Herabsetzung der Tagessätze, aber die Zurückdrängung der Geldstrafe befürworten EVP und Travail.Suisse. Die Änderung wird von 10 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 53). Nicht konkret äussern sich 23 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, GL, JU, NW, SZ, ZG; CSP; Städteverband; Justiz SH; IKAGO, KIFS, prosaj, SKLB, SVJ, SVR, SPI, UNILU, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Riklin, Stratenwerth.

50 GR, NE, SO, ZH; Centre Patronal, SGV, SKG.

51 BL, GE, GR, FR, SO; ähnlich CSDE.

52 FR, NE; Centre Patronal; CVAM, SGV.

53 OW; Grüne, SP; BStGer; DJS, avocats GE, SAV, UNIGE, UNIL, UNINE.

54 OW; avocats GE, UNIGE, UNIL, UNINE; SP (Einschränkung der Sanktionenvielfalt). Skeptisch auch FER.

55 Avocats GE. Auch gemäss FER ist der Vergleich in Bezug auf die Dauer von kurzer Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht relevant, sei doch die Abschreckungswirkung dieser Sanktionen nicht vergleichbar.