Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Art. 46 Abs. 5 StGB und Art. 89 Abs. 4 StGB: Anhebung der Frist von 3 auf 5 Jahre.192
Art. 64 StGB: Möglichkeit der Rückversetzung, wenn der aus einer Verwahrung bedingt Entlassene neu straffällig wird oder die Entlassungsauflagen missachtet (FDP).
Art. 87 Abs. 1 StGB: Möglichkeit, dem bedingt Entlassenen eine Probezeit aufzuerlegen, die länger ist als der unverbüsste Strafrest bzw. die einjährige Minimaldauer.193
Art. 87 Abs. 3 StGB: Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit und der Rückversetzung in den Strafvollzug bei fehlender Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe oder bei Missachtung von Weisungen.194 Die Dauer der Probezeit sei ins Ermessen der entlassenden Behörde zu legen und die Beschränkung auf die Dauer der Reststrafe zu streichen. Wo nötig sei eine längere Begleitung zu ermöglichen (BL).
Art. 89 Abs. 4 StGB: Anhebung der Frist auf 5 Jahre (BL).
Art. 95 StGB: Es seien die Möglichkeiten zu erweitern, auf Bewährung freigekommene Täter, die sich später als Risiko erweisen, in den Straf- oder Massnahmenvollzug rückzuversetzen (z.B. bei fehlender Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe oder Missachtung von Weisungen). Die Beweislast für die Gefahr neuer Straffälligkeit dürfe nicht bei den Strafbehörden liegen. Der Täter müsse zumindest glaubhaft machen können, dass eine Rückfallgefahr trotz seiner Verstösse gegen die Bewährungsauflagen nicht gegeben sei.195 Soll der Rückversetzungsentscheid angesichts der Tragweite des Eingriffs in die Rechtsposition des Täters beim Richter verbleiben: Möglichkeit der Vollzugsbehörde, bei zeitlicher Dringlichkeit sofort zu handeln und die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vorsorglich zu treffen (z.B. polizeiliche Zuführung des Täters, Anordnung von Sicherheitshaft).196
Änderungen im Massnahmenrecht
Art. 58 Abs. 2 und Art. 76 StGB: Verzicht auf strikte Trennungsvorschriften, die zweckmässige Vollzugslösungen im Einzelfall verhindern, namentlich im Bereich des Arbeitsexternats.197
Art. 61 Abs. 4 StGB: Erhöhung der Maximaldauer von Massnahmen auf 5 Jahre: Das dualistische System könne sich im Zusammenhang mit den im Jugendstrafrecht üblichen vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafen als nachteilig erweisen (BL).
Art. 62 Abs. 3 und 4 StGB: Möglichkeit, bei zeitlicher Dringlichkeit sofort zu handeln und die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vorsorglich zu treffen: Die Verlängerung der Probezeit sollte durch die Vollzugsbehörde angeordnet werden. Die gerichtliche Zuständigkeit sei nicht erforderlich, die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg genüge.198
Art. 62c Abs. 2 StGB: Klärung der Zuständigkeiten zwischen Gericht und Vollzugsbehörde bei der Aufhebung stationärer Massnahmen.199 Bei Massnahmen für junge Erwachsene und
192 BL, GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.
193 GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.
194 GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.
195 GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV (betrifft in der Sache auch die Art. 46 Abs. 4, 62a Abs. 6, 63a Abs. 4, 64a Abs. 4 und 89 Abs. 3 StGB, die auf Art. 95 StGB verweisen).
196 GR, SG, TG; KKJPD, KKLJV.
197 AI, GR, SG, TG, KKJPD, KKLJV.
198 AI, GR, SG, TG, KKJPD, KKLJV.
199 AI, GR, LU, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.