Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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nehmen sowie Kontakt- und Rayonverbote verhängen. Weisungen können allerdings nur für die Dauer einer Probezeit (im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe sowie einer bedingten Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Sanktion, Art. 44 Abs. 2, 62 Abs. 3, 64a Abs. 1, 87 Abs. 2 StGB) oder einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) erteilt werden. Die Erteilung von Weisungen wird zudem ausschliesslich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. Art. 94 und 95 StGB). Dieselben Regelungen gelten, zum Teil durch Verweis auf das StGB, auch im MStG (Art. 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 47 und 54 MStG).

Im JStG sind ebenfalls Weisungen vorgesehen, die ein Tätigkeits-, ein Kontakt- oder Rayonverbot umfassen können. Sie können für die Dauer der Probezeit in Verbindung mit einem Verweis (Art. 22 Abs. 2 JStG), für die Dauer der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 29 Abs. 2 JStG) oder im Zusammenhang mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 JStG) erteilt werden.

Kontakt- und Rayonverbote zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher Gewalt), Drohungen und Nachstellungen können ferner gestützt auf Artikel 28b des Zivilgesetzbuches verhängt werden.

Am bekanntesten dürften die Rayonverbote gegenüber so genannten Hooligans sein. Sie waren bis Ende 2009 in Artikel 24b des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) vorgesehen und werden seit dem 1. Januar 2010 gemäss den Artikeln 4 und 5 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verhängt (vgl. www.kkjpd.ch, unter den Stichworten "Archiv" und "Verträge/Vereinbarungen").

1.1.3 Die Motion Carlo Sommaruga

Die Motion Carlo Sommaruga (08.3373) "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen", die vom Nationalrat am 3. September 2008 und vom Ständerat am 12. März 2009 angenommen wurde, gibt dem Bundesrat folgenden Auftrag:

„Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzuschlagen. Die allgemeinen Bestimmungen sollen – unter Berücksichtigung der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze – um eine Bestimmung ergänzt werden, die folgende Massnahmen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern vorsieht:

- ein Berufsverbot, nicht nur wenn ein Verbrechen in Ausübung des entsprechenden Berufes begangen wurde;

- ein Verbot, ehrenamtliches Mitglied, Mitarbeiter oder Mitglied eines Organs irgendeiner juristischen Person, Vereinigung oder Gruppierung zu werden, deren Aktivitäten auf Personen von der Kategorie des Opfers ausgerichtet sind;

- ein Verbot, mit bestimmten Personen oder Personengruppen Kontakt aufzunehmen;

- eine strafrechtliche Begleitung von Personen, bei denen eine dieser Massnahmen gerichtlich angeordnet wurde.“