Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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- Die Ergänzung des Arbeits- und Auftragsrechts (gestützt auf Art. 122 BV, Zivilrecht) wäre systemfremd, da die neue Regelung nicht privatrechtlichen Charakter hätte. Insbesondere würde jedoch eine Regelung im Arbeitsrecht keine Geltung für staatliche Lehrkräfte haben, da diese nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
1.1.4.4 Pa.Iv. Freysinger (04.441). Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister
Die vom Nationalrat abgelehnte Initiative verlangte, dass sexuelle Straftaten an Kindern unter 16 Jahren (Art. 187 StGB) lebenslänglich im Strafregister registriert werden.
Der wichtigste Vorbehalt gegen diese Initiative bestand darin, dass sie - wie die Pa.Iv. Darbellay (04.473) - auf Delikte nach Artikel 187 StGB ausgerichtet war (vgl. oben, Ziff. 1.1.4.2). Sie hat zudem grosse negative Effekte auf die Resozialisierung insgesamt, da der Privatauszug aus dem Strafregister auch für „nicht kindbezogene“ Zwecke genutzt wird (Wohnungssuche, „andere“ Arbeitgeber). Der Vorschlag führt zudem faktisch zu einem obligatorischen lebenslangen Berufsverbot und ist, auch weil keine Überprüfung vorgesehen ist, in dieser Form unverhältnismässig. Unklar ist, inwieweit die Regelung auch für jugendliche Täter gelten soll.
1.1.4.5 Pa.Iv. der RK-N (08.448). Berufsverbot für pädosexuelle Straftäter
Diese Initiative enthält einen ausformulierten Gesetzesvorschlag zur Ergänzung der Artikel 67 und 67a StGB. Im Kern sieht die Initiative vor, dass das Gericht einem Täter aufgrund von bestimmten Sexualstraftaten an Kindern unter 16 Jahren jede berufliche Aktivität oder organisierte Freizeitaktivität auf unbeschränkte Dauer verbieten kann. Zur Durchsetzung werden die Schaffung eines Berufsverbotsregisters sowie eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Registerauszüge in Betracht gezogen. In Bezug auf die Pflicht zur Vorlage eines Strafregisterauszugs bestehen dieselben Vorbehalte wie bei der Pa. Iv. Simoneschi-Cortesi (04.469, vgl. oben, Ziff. 1.1.4.3). Die RK-N vertritt demgegenüber die Auffassung, die Vorlage eines obligatorischen Strafregisterauszuges könne umfassend und generell auf Artikel 123 BV gestützt werden, weil es vorliegend um den Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Artikel 123 Absatz 3 erster Satz BV gehe (vgl. dazu unten, Ziff. 1.2.1).
Die Motion Carlo Sommaruga und die Pa.Iv. der RK-N sind sich ähnlich: Beide verlangen, dass das bestehende Berufsverbot nach Artikel 67 StGB inhaltlich geändert werden soll. Die Motion Carlo Sommaruga verlangt zusätzlich die Schaffung gewisser Tätigkeits- und Kontaktverbote. Sie sieht zudem einen anderen Weg zur Durchsetzung des Berufsverbots vor als denjenigen, der in der Pa.Iv. der RK-N skizziert wird.