Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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- Andererseits würde z.B. (wegen der Altersgrenze von 16 Jahren) der sexuelle Nötiger und Vergewaltiger einer 17-jährigen Person, der Kinderpornografie konsumiert, nicht erfasst, obschon auch solche Personen wohl kaum mit Kindern arbeiten sollten. Oder es würde (wegen des Altersunterschieds von höchstens 3 Jahren) auch ein 18-Jähriger, der eine knapp unter 16-jährige Person vergewaltigt, nicht unter die Formulierung der Initiative fallen, da der Altersunterschied weniger als 3 Jahre beträgt (Art. 187 Abs. 2 StGB). Nicht Artikel 187 StGB kommt in diesem Fall zur Anwendung, sondern Artikel 190 StGB.

Die Initiative lässt offen, wie das Verbot durchgesetzt werden soll und ob sie auch auf Jugendliche Anwendung findet.

1.1.4.3 Pa.Iv. Simoneschi-Cortesi (04.469). Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten

Die Initiative verlangt eine Ergänzung der arbeitsrechtlichen Regelungen, so dass alle Personen, die sich für eine berufliche Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren bewerben, einen Strafregisterauszug vorlegen müssen. Zusätzlich sei der Fall zu regeln, wo Personen ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses (z.B. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit) mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu tun haben. Personen unter 25 Jahren sollen zudem eine eidesstattliche Erklärung vorlegen.

Die Initiative ist zwar im Ansatz unproblematisch. Der Privatauszug aus dem Strafregister wird bereits heute rege genutzt. Ein Obligatorium könnte allerdings den Aufwand für das Register erhöhen. Schwierig wäre hingegen eine lückenlose rechtliche Umsetzung, weil die Bundeszuständigkeit zum Teil fehlt.

- Der Bund kann zwar die Führung und den Inhalt des Strafregisters sowie die Weitergabe von Strafregisterdaten zu bestimmten Zwecken regeln. Er kann aber gestützt auf Artikel 123 BV (Strafrecht) keine Vorschriften zur Ausübung bestimmter Berufe und Tätigkeiten machen, bzw. diese Tätigkeiten davon abhängig machen, ob ein Strafregisterauszug angefordert worden ist.

- Die Kompetenzen im Gewerbepolizeirecht nach Artikel 95 BV (Privatrechtliche Erwerbstätigkeit) beziehen sich nur auf kommerzielle Tätigkeiten. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht erfasst.

- Vorschriften in Bezug auf ehrenamtliche oder ausserberufliche Tätigkeiten sind nur in zwei Bereichen möglich:

-- Punktuelle Kompetenzen ergeben sich bei Turnen und Sport (Art. 68 BV, Sport). So könnte finanzielle Unterstützung vom Erfordernis abhängig gemacht werden, dass vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Kindern ein Privatauszug aus dem Strafregister beigebracht werden muss.

-- Auch bei der ausserschulischen Jugendarbeit könnte (gestützt auf Art. 67 BV, Jugend und Erwachsenenbildung) finanzielle Unterstützung vom Erfordernis abhängig gemacht werden, dass ein Privatauszug aus dem Strafregister vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Kindern beigebracht werden muss.

- Gestützt auf Artikel 63 BV (Berufsbildung und Hochschulen) könnten immerhin Personen, die in der Berufsbildung und an Hochschulen tätig sind, erfasst werden.