Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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wurden die Beratungen von der RK-N sistiert. Eine analoge Motion von Nationalrätin Simoneschi-Cortesi (02.3494, Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten), wurde wegen Zeitablaufs abgeschrieben.
- Pa.Iv. Freysinger (04.441). Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung
aus dem Strafregister. Die Initiative wurde am 6.3.2008 vom Nationalrat (Erstrat) abgelehnt.
Im Zuge der Beratungen der oben erwähnten Pa.Iv. Darbellay und Simoneschi-Cortesi wurde neben der Motion Carlo Sommaruga ein weiterer Vorstoss eingebracht, der eine Änderung des Berufsverbots verlangt:
- Pa.Iv. der RK-N (08.448). Berufsverbot für pädosexuelle Straftäter. Der
Pa.Iv. der RK-N wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) Folge gegeben. Die RK-N hat an ihrer Sitzung vom 27. März 2009 beschlossen, mit der Umsetzung der Pa.Iv der RK-N vorerst zuzuwarten, bis der Bundesrat einen Vorschlag zur Umsetzung der Motion Carlo Sommaruga unterbreitet.
Indirekt bestehen ferner Verbindungen zwischen der Motion Carlo Sommaruga und den folgenden Vorstössen:
- Motion Rickli (08.3033). Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile. Die Motion Rickli wurde am 3. Juni 2009 vom Nationalrat angenommen. Der Ständerat hat sie am 29. November 2010 abgelehnt.
- Pa.Iv. Rickli (09.423). Register für Pädophile, Sexual- und schwere Gewaltstraftäter. Die Initiative wurde vom Nationalrat am 14. September 2010 angenommen. Der Ständerat hat sie am 29. November 2010 abgelehnt.
Die oben genannten parlamentarischen Vorstösse enthalten verschiedene Lösungsmöglichkeiten, aus denen sich gewisse Leitlinien und Grenzen für die Umsetzung der Motion Carlo Sommaruga ergeben.
1.1.4.2 Pa.Iv. Darbellay (04.473). Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern
Die Initiative sieht vor, dass einem Täter, der sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 187 StGB) begangen hat, vom Richter die Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für mindestens 10 Jahre verboten wird.
Gegen diese Initiative sind u.a. folgende Vorbehalte anzubringen:
Art. 187 StGB ist als Auffangtatbestand, der die leichten Sexualdelikte erfasst, der falsche Anknüpfungspunkt. Die Initiative geht damit einerseits sehr weit und andererseits zu wenig weit:
- So würden auch Fälle von Jugendliebe erfasst, in denen der Altersunterschied mehr als 3 Jahre beträgt (auch unter den Voraussetzungen von Art. 187 Ziff. 3 ist ein Schuldspruch, u.U. ohne Strafe, möglich). Zudem wären auch Teilnahmehandlungen erfasst: z.B. die der Eltern, die zu einer solchen Beziehung Beihilfe geleistet haben.