Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Das unten dargestellte Eigenmittelkonzept gilt für systemrelevante Banken. Daraus resultieren keine unmittelbaren Wirkungen für die Eigenmittelanforderungen der übrigen Banken.
2.1.4.3.2 Aufbau der besonderen Eigenmittelanforderungen
Für die Eigenmittelanforderungen systemrelevanter Banken ist zur Umsetzung in der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) ein dreistufiger Aufbau mit den folgenden Komponenten vorgesehen:
Die Basisanforderung ist zur Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen für die normale Geschäftstätigkeit mindestens zu erfüllen. Diese entspricht den internationalen Minimalstandards (zur Zeit gemäss „Basel III“ vorgesehen), die alle Banken jederzeit einhalten müssen.
Der Eigenmittelpuffer erlaubt es den Banken, Verluste zu absorbieren, ohne dass die Basisanforderung unterschritten wird und die normale Geschäftstätigkeit eingestellt werden muss. Dieser Puffer muss in guten Zeiten aufgebaut und danach eingehalten werden. In schlechten Zeiten kann der Puffer zur Abfederung von Verlusten verwendet werden.
Die progressive Komponente sorgt dafür, dass Banken mit zunehmender Systemrelevanz eine stärkere Kapitalisierung haben. Sie soll auch dazu dienen, die Umsetzung der im Notfallplan vorgesehenen Massnahmen zu finanzieren. Zudem dienen die zusätzlichen Mittel zur Weiterführung der Restbank. Der Grad der Systemrelevanz wird anhand (i) der Bilanzsumme der Banken und (ii) ihrer Marktanteile im inländischen Kredit- und Einlagenmarkt gemessen. Für beide Indikatoren wird jeweils ein Zuschlag berechnet, deren beider Summe die Höhe der progressiven Komponente ergibt.
Ein Teil des Puffers kann und die gesamte progressive Komponente soll in Form von bedingten Pflichtwandelanleihen („Contingent Convertibles“, kurz: CoCos) gehalten werden.12
2.1.4.3.3 Grössenordnung der Eigenmittelanforderungen
Im Folgenden werden die vorgesehenen Grössenordnungen der Anforderungen, ausgedrückt in Prozent der risikogewichteten Aktiven (RWA) und in CHF, aufgezeigt. Die RWA werden entsprechend der im September 2010 beschlossenen internationalen Mindeststandards („Basel III“) berechnet. Gemäss dieser Definition betragen die RWA der Grossbanken derzeit (vor Anpassungen durch die Banken) ungefähr CHF 400 Mrd. pro Bank.13
12 Das Wandlungskapital im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 E-BankG umfasst zwei Kapitalinstrumente: Einerseits wandeln die Instrumente bei Eintritt eines bei der Ausgabe festgelegten Auslösungsereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine der Gesellschaft („Co- Cos“). Andererseits können sie mit gleichwertiger Wirkung abgeschrieben werden („Write-offs“), vgl. dazu unter Ziffer 2.2.3.2.
13 Die FINMA wird vor der endgültigen Festlegung der Anforderungen prüfen, ob Korrekturen bei der Berechnung oder Anpassungen an den Modellen zu grundlegenden Differenzen bei der Berechnung der RWA führen. Werden grundlegende Differenzen festgestellt, wird die Kalibrierung der Anforderungen angepasst.