Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Basisanforderung aus 4,5% hartem Kernkapital14 entspricht den neuen internationalen Mindeststandards („Basel III“). In CHF beträgt die Basisanforderung mindestens CHF 18 Mrd.15

Der Puffer soll 8,5% betragen, wovon mindestens 5,5% in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Maximal 3% können in Form von CoCos mit einem Auslösungszeitpunkt („Trigger“) bei einem Stand des harten Kernkapitals von mindestens 7% der RWA gehalten werden, sofern dieses Wandlungskapital minimalen Kriterien genügt. Diese CoCos sind ein fakultatives Substitut für hartes Kernkapital und dienen der Stabilisierung und Krisenbewältigung. In CHF ausgedrückt beläuft sich der Puffer auf CHF 34 Mrd. (wovon mindestens CHF 22 Mrd. hartes Kernkapital und höchstens CHF 12 Mrd. CoCos).

Die Höhe der progressiven Komponente soll bei der Grösse der Grossbanken per Ende 200916 insgesamt 6% betragen. In CHF beträgt die so berechnete progressive Komponente CHF 24 Mrd. Bei einer Bilanzsumme von CHF 250 Mrd. und einem Marktanteil von 10% würde die progressive Komponente null betragen. Die so bestimmte Funktion ist für ein als systemrelevant erklärtes Institut immer massgebend, solange der dadurch resultierende Wert der progressiven Komponente grösser als 1% ist. In allen anderen Fällen beträgt die progressive Komponente bei systemrelevanten Banken 1%. Damit ist sichergestellt dass systemrelevante Institute, auch wenn sie rechnerisch eine progressive Komponente von weniger als 1% haben, dennoch eine minimale effektive progressive Komponente aufbauen müssen. Die progressive Komponente soll vollständig durch CoCos erfüllt werden, deren Auslösungszeitpunkt bei einem Stand des harten Kernkapitals von 5% der RWA liegt.

Die Gesamteigenmittelanforderung beläuft sich auf 19% der risikogewichteten Aktiven, wovon mindestens 10% in Form von hartem Kernkapital gehalten werden müssen und maximal 9% in Form von CoCos gehalten werden können. In CHF ausgedrückt beträgt die Gesamtanforderung bei der aktuellen Grösse der Grossbanken je Institut CHF 76 Mrd. (wovon hartes Kernkapital von minimal CHF 40 Mrd. und CoCos von maximal CHF 36 Mrd.).

Die „Leverage Ratio“ wird entsprechend der internationalen, im Rahmen von „Basel III“ beschlossenen Definition berechnet. Analog zu den risikogewichteten Anforderungen werden drei Komponenten festgelegt. Die Höhe dieser Komponenten wird, basierend auf den aktuellen Bilanzwerten, so festgelegt, dass die resultierenden Anforderungen in CHF knapp unter den beschriebenen risikogewichteten Anforderungen, ebenfalls in CHF, zu liegen kommen.

2.1.4.4 Liquidität (Art. 9 Abs. 2 Bst. b E-BankG)

2.1.4.4.1 Zweck und Grundsatz

Art. 9 Abs. 2 Bst. b E-BankG verlangt von systemrelevanten Banken, dass sie in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation genügend Liquidität bereitstellen können, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

14 Common equity in der Definition von Basel III.

15 Darüber hinaus müssen die systemrelevanten Banken, wie alle Banken, auch die sonstigen Mindestanforderungen gemäss „Basel III“ erfüllen.

16 Beide Banken weisen ohne Netting der Wiederbeschaffungswerte eine Bilanzsumme von rund CHF 1„500 Mrd. auf und verfügen über einen Marktanteil von rund 20%.