Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Im April 2010 verständigte sich die FINMA mit den beiden Grossbanken auf ein ab dem 30. Juni 2010 auf konsolidierter Stufe geltendes besonderes Liquiditätsregime, welches in quantitativer Hinsicht die Widerstandsfähigkeit gegenüber einem massiven Liquiditätsschock erhöht und in qualitativer Hinsicht ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement gewährleistet. Die Grundsätze dieses Liquiditätsregimes sollen für systemrelevante Banken in eine vom Bundesrat auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 E-BankG zu erlassende Liquiditätsverordnung überführt werden. Daneben haben die beiden Grossbanken auf Einzelinstitutsbasis weiterhin den Liquiditätsvorschriften nach Art. 16 bis 20 BankV17 einzuhalten.
Die vorgenannte Verordnung wird auch auf Stufe Einzelinstitut qualitative Mindestanforderungen sowie Berichterstattungspflichten vorsehen. Die quantitativen Mindestanforderungen auf Stufe Einzelinstitut gemäss Art. 16 bis 20 BankV bleiben gültig, bis die FINMA auf Stufe Einzelinstitut szenariobasierte Anforderungen im Sinne von Ziffer 2.1.4.4.2 erlässt. Diese Anforderungen sollen die lokale Widerstandsfähigkeit systemrelevanter Banken unter der Annahme eingeschränkter Transferierbarkeit von im Ausland verwahrten Aktiven in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation sicherstellen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 E-BankG ist die SNB in diesem Verfahren anzuhören.
2.1.4.4.2 Quantitative Anforderungen
Im Folgendem wird dargelegt, wie beabsichtigt ist, die Liquiditätsanforderungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren.
Die quantitativen Liquiditätsanforderungen auf Konzernstufe basieren auf der Berechnung der Liquiditätslücke, die eine systemrelevante Bank in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation (Stressszenario) aufweisen würde. Diese Liquiditätslücke darf während mindestens 30 Tagen nicht negativ sein.
Die Liquiditätslücke berechnet sich aus den Zu- und Abflüssen auf den Bilanz- und Ausserbilanzpositionen (mit Ausnahme der Wertschriften, die dem Liquiditätspuffer anzurechnen sind), dem Liquiditätszufluss aus den stehenden Fazilitäten bei Zentralbanken, dem Liquiditätszufluss aus der Monetisierung des Liquiditätspuffers sowie ab dem 8. Tag aus dem Liquiditätszufluss aus der ausserordentlichen Liquiditätsfazilität der SNB (bis zum vereinbarten maximalen Betrag).
Der Liquiditätspuffer besteht aus liquiden, unbelasteten und frei verfügbaren Wertschriften, welche monetisiert werden könnten. Ein Teil dieses Puffers soll aus erstklassigen Schuldpapieren von Staaten und Zentralbanken sowie aus Schweizer Pfandbriefanleihen bestehen (primärer Puffer). Dies soll sicherstellen, dass ein anteilsmässiger Mindestbestand geringen Wertschwankungen ausgesetzt sein dürfte und so auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation eine relativ stabile Liquiditätsquelle für die Bank darstellt. Der andere Teil kann auch weitere liquide Wertschriften wie qualitativ hochstehende Anleihen und Aktien enthalten (sekundärer Puffer).
Das Stressszenario umfasst zwei Komponenten: Zum einen erleidet die Bank einen massiven Vertrauenseinbruch. Gegenparteien und Gläubiger zweifeln an der Solvenz und Liquidität der Bank. Zum anderen sind die Finanzmärkte angespannt und wenig liquide. Insgesamt führt dies dazu, dass die Bank massive Rückzüge ihrer
17 SR 952.02.