Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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ermöglicht, den durch eine ungeordnete Insolvenz verursachten Schaden für die Volkswirtschaft abzuwenden, ohne den Steuerzahler einem Verlustrisiko auszusetzen. Deshalb bedarf es einer glaubwürdigen Regelung, die die Marktdisziplin durch die realistische Möglichkeit der Insolvenz wiederherstellt und das Risiko eines sorglosen Verhaltens (Moral Hazard), bedingt durch die implizite Staatsgarantie zugunsten der systemrelevanten Banken, entscheidend verringert.
Systemrelevante Banken unterliegen demnach besonderen organisatorischen Anforderungen. Im Sinne der Schadenabwehr muss die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Falle einer drohenden Insolvenz sichergestellt sein. Systemrelevant sind insbesondere das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Ein Ausfall dieser Funktionen würde grosse volkswirtschaftliche Kosten verursachen. Die Weiterführung des kurzfristig schwer substituierbaren Kreditgeschäfts soll in erster Linie die laufende Finanzierung von Schweizer Unternehmen und damit deren Funktionsfähigkeit gewährleisten. Der Zugang zu den inländischen Einlagen soll jederzeit gewährleistet und die dazu erforderliche Zahlungsverkehrsinfrastruktur funktionsfähig gehalten werden. Damit soll einerseits bezweckt werden, der Wirtschaft die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen. Andererseits gilt es, Dominoeffekte zu vermeiden. Hier spielt das Zusammenwirken der organisatorischen Massnahmen mit den Eigenmittel eine zentrale Rolle: Die Notfallpläne werden spätestens dann ausgelöst, wenn das harte Kernkapital die Schwelle von 5 % der risikogewichteten Aktiven erreicht und dadurch die Wandlung der tief „triggernden“ bedingten Pflichtwandelanleihen ausgelöst wird. Damit wird sichergestellt, dass die Umsetzung der Notfallplanung unter ausreichernder Eigenkapitalausstattung erfolgen kann.
2.1.4.6.2 Subsidiaritätsprinzip
Subsidiarität bedeutet, dass systemrelevante Banken der FINMA in erster Linie eine genügende und zweckmässige Organisation im Hinblick auf die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen bei drohender Insolvenz nachweisen muss. Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, ordnet die FINMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 E-BankG subsidiär an. Diese Kaskade genügt dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
In diesem Sinne wirken die entsprechenden Massnahmen präventiv. Das reaktive Element der organisatorischen Anforderungen besteht darin, dass die gleichen Massnahmen zugleich der Krisenbewältigung dienen sollen und damit eine doppelte Funktion haben. Ausschliesslich der Krisenbewältigung dient das Bankensanierungs- und Insolvenzrecht, welches ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept zur Risikominimierung der schädlichen Auswirkung des Scheiterns von systemrelevanten Banken ist.
Dem Subsidiaritätsprinzip in der vorliegenden Form liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eingriffsintensität einer besonderen Anforderung wesentlich gemildert werden kann, indem den Betroffenen funktionale statt inhaltliche Vorgaben gemacht werden, d.h. nur das Ziel, nicht aber der Weg vorgegeben wird. Nur wenn das vorgegebene Ziel nicht erreicht wird, darf die FINMA selbst organisatorische Massnahmen anordnen. Das Verfahren ist dabei so auszugestalten, dass ein regelmässiger Austausch zwischen FINMA und Betroffenen stattfindet, so dass die Mitwirkung möglichst gross ist.