Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Zentrum stehen die progressive Eigenmittelkomponente und die zu deren Erfüllung ausgegebenen bedingten Pflichtwandelanleihen. Unterschreitet die Bank eine bestimmte Eigenmittelquote (vorgeschlagen sind 5 % der risikogewichteten Aktiven), wird die Wandlung ausgelöst. Damit ist gleichsam die wichtigste Voraussetzung in Form des nunmehr geschaffenen Eigenkapitals vorhanden, um die systemrelevanten Funktionen in kurzer Zeit auf die Brückenbank zu übertragen oder ihre Weiterführung auf andere Weise, z.B. durch Verkauf, zu gewährleisten. Durch Wandlung der zu diesem Zweck begebenen Pflichtwandelanleihe wird der gesamten Bank, d.h. der Brückenbank und der Restbank, neues Kapital zur Verfügung gestellt. Die auf diese Weise geäufneten Mittel dienen einem doppelten Zweck. Sie dienen einerseits zur Finanzierung der auf eine Brückenbank übertragenen systemrelevanten Funktionen und andererseits können sie einen Beitrag zur Sanierung der Restbank leisten. Das durch die Konversion der CoCos geschaffene harte Kernkapital wird den beiden Teilen zugewiesen. Auf diese Weise kann eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Gläubigergruppen erzielt und das Potenzial für Anfechtungsklagen reduziert werden. Die Grundidee des Wandlungskapitals mit tiefem „Trigger“ besteht darin, die in der letzten Krise für die Sanierung systemrelevanter Banken erforderliche Staatshilfe in wesentlichem Umfang durch dieses zu ersetzen.

Die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Banken stellen schliesslich auch einen Ausgleich dafür dar, dass organisatorische Massnahmen für sich allein keine absolute Sicherheit in Bezug auf die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen bieten können.

2.1.5 Umsetzung auf die einzelne Bank (Art. 10 E-BankG)

Steht die Systemrelevanz einer Bank fest, so legt die FINMA nach Absatz 1 die besonderen Anforderungen, die diese Bank zu erfüllen hat, durch Verfügung fest. Die SNB ist in diesem Verfahren anzuhören. Verfügungen der FINMA sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 53 und 54 FINMAG).

Absatz 2 regelt den Fall, in dem eine systemrelevante Bank die organisatorischen Mindestanforderungen betreffend Weiterführung der systemrelevanten Funktionen (vgl. Ziffer 2.1.4.6) übertrifft und dadurch ihre internationale „Resolvability“ insgesamt verbessert. In diesem Fall kann die FINMA dies mit Abschlägen bei der progressiven Komponente honorieren. Soweit die Eigenmittelanforderungen der progressiven Komponente der Umsetzung der Notfallplanung dienen, sind Eigenmittelrabatte ausgeschlossen. Die FINMA wird die Höhe der Rabatte aufgrund einer wertenden Gesamtschau nach Massgabe verschiedener Kriterien festlegen. Für die Erfüllung der einzelnen Kriterien sind somit keine festen Beträge vorgesehen, deren Summe den Gesamtrabatt ergeben würde. Vielmehr ergibt sich die Erfüllung des einzelnen Kriteriums im Zusammenhang mit den anderen Kriterien sowie aufgrund einer individuellen Gewichtung.

Sofern die von der systemrelevanten Bank im Minimum nachzuweisenden und von der FINMA subsidiär anzuordnenden Massnahmen nach Art. 10a E-BankG betroffen sind und sich diese Massnahmen auf die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz beziehen, wird kein Rabatt gewährt. Eine Rabattierung kommt hingegen in Betracht, soweit die ergriffenen Massnahmen die Verbesserung der „Resolvability“ der Gesamtbank zur Folge haben. Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Bank Vorkehrungen treffen, die den der FINMA nach Art. 10a E-BankG zur Verfügung stehenden Massnahmen entsprechen. Darüber hinaus ist eine Reihe von Vorkehrungen der Bank denkbar, wie zum Beispiel die Verringerung der Ab-